Symbolbild

Staatsanwaltschaft darf Handys eines Beschuldigten vorerst nicht durchsuchen

Ein Beschuldigter liess seine drei sichergestellten Mobiltelefone versiegeln. Die Staatsanwaltschaft wollte vollen Zugriff – und scheiterte damit vor Bundesgericht.

Publikationsdatum: 27. Mai 2026

Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ermittelt gegen einen Mann wegen Körperverletzung, Drohung, Nötigung und des Vorwurfs, heimlich Nacktaufnahmen einer Frau gemacht zu haben. Im Zuge der Untersuchung stellte die Kantonspolizei Zürich im September 2025 drei Mobiltelefone des Beschuldigten sicher. Dessen Anwältin verlangte umgehend die Versiegelung der Geräte, um eine vorläufige Durchsuchung zu verhindern.

Die Staatsanwaltschaft beantragte daraufhin beim zuständigen Gericht die vollständige Entsiegelung und Durchsuchung aller drei Telefone. Das Gericht entschied jedoch, dass nur ein eng begrenzter Teil der Daten ausgewertet werden darf: konkret Fotos, Videos und WhatsApp-Nachrichten zwischen dem Beschuldigten und der Geschädigten aus einem bestimmten Zeitraum Ende August bis Anfang September 2025. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich wollte diese Einschränkung nicht akzeptieren und zog den Fall ans Bundesgericht.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft nicht ein. Es befand, dass der angefochtene Entscheid lediglich die Modalitäten einer Datensichtung festlege und noch keine endgültige Entscheidung über die Herausgabe oder Löschung der Daten darstelle. Die Staatsanwaltschaft könne ihre Einwände zu einem späteren Zeitpunkt, wenn der eigentliche Entsiegelungsentscheid gefällt werde, noch geltend machen. Ein unmittelbarer, nicht wiedergutzumachender Nachteil sei nicht ausreichend dargelegt worden.

Allerdings wies das Bundesgericht darauf hin, dass inzwischen neue, schwerwiegende Vorwürfe gegen den Beschuldigten im Raum stehen – nämlich mehrfache Vergewaltigung. Das Gericht empfahl deshalb der Vorinstanz, vorsorglich eine vollständige Kopie aller Handydaten aufzubewahren. So bliebe die Möglichkeit offen, bei einem ergänzenden Gesuch der Staatsanwaltschaft auf die Daten zurückzugreifen, falls dies der weitere Verlauf der Strafuntersuchung erfordern sollte. Die Verfahrenskosten trägt der Kanton Zürich, der dem Beschuldigten zudem eine Entschädigung von 2'000 Franken für seine Anwaltskosten zu bezahlen hat.

Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 7B_1346/2025

Zurück zur Hauptseite