Ein Mann hatte im März 2025 bei der kantonalen Arbeitslosenkasse des Kantons Tessin eine Insolvenzentschädigung beantragt – eine Zahlung, die Arbeitnehmern zusteht, wenn ihr Arbeitgeber zahlungsunfähig wird und ausstehende Löhne nicht mehr bezahlen kann. Die Kasse lehnte den Antrag ab, weil der Betroffene nicht alle notwendigen Schritte unternommen hatte, um seine Ansprüche zu sichern. Gegen diesen Entscheid erhob er Einsprache, die ebenfalls abgewiesen wurde.
Den ablehnenden Einspracheentscheid vom 26. August 2025 erhielt der Mann am folgenden Tag per Post zugestellt. Damit lief die 30-tägige Frist, um dagegen beim kantonalen Versicherungsgericht zu klagen, am 26. September 2025 ab. Der Mann reichte seine Klage jedoch erst am 1. Oktober 2025 ein – zu spät. Er erklärte, er sei zum Zeitpunkt der Zustellung im Ausland gewesen. Das kantonale Gericht trat auf seine Klage nicht ein und verweigerte auch eine Fristverlängerung, da keine ausreichenden Entschuldigungsgründe vorlagen.
Vor dem obersten Gericht argumentierte der Mann, die Frist hätte erst ab dem Zeitpunkt laufen dürfen, ab dem er den Brief tatsächlich lesen konnte. Zudem rügte er, das kantonale Gericht habe seinen Fall falsch beurteilt und unverhältnismässig streng gehandelt. Das Bundesgericht wies diese Argumente zurück. Es hielt fest, dass der Mann nach seiner eigenen Aussage nur wenige Tage nach dem 26. August 2025 zurückgekehrt war und somit genügend Zeit gehabt hätte, die Klage rechtzeitig einzureichen. Ausserdem hätte er die Kasse über seine Abwesenheit informieren müssen, da er mit einem Entscheid rechnen musste.
Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid des kantonalen Gerichts vollumfänglich und auferlegte dem Betroffenen Gerichtskosten von 500 Franken. Der Mann erhält damit keine Insolvenzentschädigung.