Ein verurteilter Mann, der sich in Untersuchungs- oder Strafhaft befindet, wollte seine amtlich bestellte Verteidigerin durch eine andere Person ersetzen lassen. Das Obergericht des Kantons Bern hatte sein Gesuch im Februar 2026 abgewiesen. Daraufhin gelangte der Mann ans Bundesgericht – auf Französisch, obwohl das Verfahren auf Deutsch geführt wird.
Vor Bundesgericht brachte der Verurteilte im Wesentlichen vor, seine Verteidigerin habe ihn im Jahr 2025 lediglich dreimal im Gefängnis besucht. Das Obergericht hatte hingegen ausführlich begründet, weshalb die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung nicht erfüllt seien. Mit dieser Begründung setzte sich der Mann vor Bundesgericht jedoch nicht auseinander. Eine solche pauschale Kritik genügt den gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerde nicht.
Soweit der Verurteilte auch seine angebliche Unschuld geltend machte – das Messer, das als Tatwaffe gilt, gehöre ihm nicht – konnte darauf im vorliegenden Verfahren nicht eingegangen werden. Diese Frage war nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids. Ebenso wenig konnte das Bundesgericht über seinen Wunsch nach einer Verlegung in eine ausserkantonale Strafvollzugseinrichtung befinden, da dazu noch kein anfechtbarer kantonaler Entscheid vorlag.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Das Gesuch um Befreiung von den Verfahrenskosten wurde abgelehnt, weil das Rechtsmittel von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte. Der Verurteilte muss reduzierte Gerichtskosten von 500 Franken tragen.