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Stockwerkeigentümerin scheitert mit Klage gegen neue Hausverwaltung

Eine Stockwerkeigentümerin wollte die Wahl einer neuen Hausverwaltung rückgängig machen. Die Richter traten auf ihre Eingabe nicht ein, weil sie zu wenig begründet war.

Publikationsdatum: 27. Mai 2026

Eine Stockwerkeigentümerin aus dem Kanton St. Gallen wehrte sich jahrelang gegen den Wechsel der Hausverwaltung in ihrer Liegenschaft. Ihr Ehemann hatte die Gemeinschaft aus zwölf Einheiten lange Zeit verwaltet. Im Juni 2018 übertrug die Mehrheit der Eigentümer die Verwaltung einer anderen Person. Als diese noch vor Amtsantritt zurücktrat, beriefen mehrere Mitglieder der Gemeinschaft im Januar 2019 eine eigene Versammlung ein und wählten eine neue Verwaltung – ohne Beteiligung des bisherigen Verwalters.

Die Eigentümerin akzeptierte diese Entscheidung nicht und zog 2021 vor das Kreisgericht St. Gallen. Sie verlangte, dass die Beschlüsse dieser und mehrerer nachfolgender Versammlungen für ungültig erklärt werden. Ausserdem wollte sie gerichtlich bestätigt haben, dass ihr Ehemann nach wie vor der rechtmässige Verwalter sei. Das Kreisgericht wies die Klage ab. Auch das Kantonsgericht St. Gallen bestätigte diesen Entscheid im Juni 2025.

Daraufhin wandte sich die Frau ans Bundesgericht. Dieses trat auf ihre Eingabe jedoch gar nicht erst ein. Der Grund: Die Beschwerde genügte den formalen Anforderungen nicht. Wer vor Bundesgericht eine Rechtsverletzung geltend machen will, muss konkret und nachvollziehbar darlegen, welche Rechtsnorm verletzt wurde und warum. Die Eingabe der Eigentümerin beschränkte sich jedoch weitgehend darauf, ihre eigene Sicht der Ereignisse zu schildern und das Verhalten der kantonalen Behörden pauschal zu kritisieren. Eine substanziierte Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Kantonsgerichts fehlte.

Auch mit ihrer Kritik an den Verfahrenskosten des kantonalen Verfahrens drang die Eigentümerin nicht durch. Die Tarife für Gerichtskosten werden von den Kantonen festgelegt, und die Frau zeigte nicht auf, inwiefern dabei Bundesrecht verletzt worden sein soll. Die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von 2000 Franken hat sie zu tragen.

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Urteilsnummer: 5A_795/2025

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