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Kandidat scheitert mit Klage gegen Plakatierung bei Genfer Wahlen

Ein Kandidat für den Genfer Staatsrat wollte die Abstimmung vom 28. September 2025 wegen unzulässiger Plakatierung anfechten. Die Richter wiesen seine Klage ab.

Publikationsdatum: 27. Mai 2026

Am 28. September 2025 fanden im Kanton Genf gleichzeitig eine Ersatzwahl für den Staatsrat sowie eine Volksabstimmung über sieben kantonale Vorlagen statt – darunter die Initiative «Pour + de logements en coopérative» für mehr Genossenschaftswohnungen. Philippe Oberson, einer der Kandidaten für den Staatsrat, störte sich daran, dass auf mehreren Abstimmungsplakaten auch Fotos und Namen von Mitbewerbern erschienen. Er sah darin einen Verstoss gegen das kantonale Wahlrecht und verlangte, sämtliche nicht regelkonformen Plakate zu entfernen sowie die Abstimmung und die Wahl zu verschieben.

Das Genfer Kantonsgericht wies seine Klage bereits Ende September 2025 ab. Oberson zog daraufhin ans Bundesgericht. Er rügte unter anderem, dass ein Mitbewerber durch die Kombination von Abstimmungs- und Wahlplakaten fünfmal mehr Sichtbarkeit erhalten habe als ihm zugestanden hätte. Ausserdem vermutete er, dass mehrere Gruppierungen mit ähnlichen Namen absichtlich gegründet worden seien, um mehr Plakatflächen zu erhalten.

Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid der Vorinstanz. Die Richter hielten fest, dass das kantonale Recht den Mandatsträgern grosse Freiheit bei der Gestaltung ihrer Plakate lasse. Solange der Name der jeweiligen Stellungnahme auf dem Plakat erscheine, sei es zulässig, auch Kandidatennamen oder -fotos abzubilden. Jede der 62 eingereichten Stellungnahmen habe zudem gleichermassen Anspruch auf einen Plakatierungsplatz gehabt – die Gleichbehandlung sei gewahrt worden.

Darüber hinaus betonten die Richter, dass selbst wenn gewisse Unregelmässigkeiten vorgelegen hätten, diese das Abstimmungsergebnis nicht hätten beeinflussen können: Die Initiative für mehr Genossenschaftswohnungen wurde mit 60,42 Prozent der Stimmen klar angenommen. Auch beim ersten Wahlgang zum Staatsrat waren die Abstände zwischen den Kandidaten deutlich. Oberson, der im ersten Wahlgang lediglich 3173 Stimmen erhielt, muss nun die Verfahrenskosten von 1000 Franken tragen. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde ebenfalls abgelehnt.

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Urteilsnummer: 1C_660/2025

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