Ein in der Schweiz geborener Italiener wurde 2015 vom Obergericht Bern zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt, weil er seinen wenige Wochen alten Sohn wiederholt schwer misshandelt hatte. Das Kind erlitt unter anderem Rippenbrüche, einen Schädelbruch sowie eine Hirnblutung. Zudem verabreichte der Vater dem Säugling Beruhigungsmittel, um ihn ruhigzustellen. Statt die Freiheitsstrafe anzutreten, wurde er in eine stationäre therapeutische Einrichtung eingewiesen.
Die stationäre Massnahme wurde im März 2022 abgebrochen, weil der Verurteilte seine Taten weiterhin bestritt und die Therapieziele damit unerreichbar blieben. Anschliessend wurde er nach Italien ausgeschafft. In der Folge zog er nach Deutschland, in die Nähe der Schweizer Grenze. Das Staatssekretariat für Migration verhängte gegen ihn ein Einreiseverbot für die Schweiz und Liechtenstein, das von März 2022 bis März 2031 gilt – also neun Jahre.
Dagegen wehrte sich der Verurteilte und verlangte eine Verkürzung auf vier, höchstens fünfeinhalb Jahre. Er argumentierte unter anderem, er wolle seine in der Schweiz lebenden Kinder besuchen können. Das Bundesgericht wies die Klage jedoch ab. Es hielt fest, dass der Mann nach wie vor eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstelle: Er zeige weder Reue noch Einsicht und verharmlost seine Taten weiterhin. Angesichts der Schwere der Gewaltdelikte seien die Anforderungen an das Rückfallrisiko tief anzusetzen.
Zum Kontakt mit seinen Kindern hielt das Gericht fest, dass der Verurteilte grenznah in Deutschland lebt und Besuche dort grundsätzlich möglich seien – sofern die Kinder dies wünschten. Zudem bestehe die Möglichkeit, in begründeten Ausnahmefällen eine vorübergehende Aufhebung des Einreiseverbots zu beantragen. Das Gericht kam zum Schluss, dass das neunjährige Einreiseverbot verhältnismässig ist und weder das Recht auf Familienleben noch andere Grundrechte verletzt.