Ein Mann wurde vom Genfer Strafgericht in Abwesenheit zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt – wegen schweren Vertrauensmissbrauchs, Betrugs, Urkundenfälschung und Nichtherausgabe des Führerausweises. Er war zweimal nicht zu den Gerichtsverhandlungen erschienen: weder im November 2024 noch im April 2025. Jedes Mal hatte er Arztatteste eingereicht, die ihm von Reisen abrieten, und Verschiebungen beantragt. Das Gericht hielt die Verhandlungen dennoch ab und fällte schliesslich ein Abwesenheitsurteil.
Nach dem Urteil vom Mai 2025 beantragte der Verurteilte ein neues Verfahren. Er machte geltend, sein Gesundheitszustand – er hatte eine Strahlentherapie hinter sich und litt an Herzproblemen – habe ihn an der Teilnahme gehindert. Mehrere Ärzte aus dem Ausland hatten ihm Reisen ausdrücklich abgeraten. Das Strafgericht lehnte den Antrag ab, die kantonale Beschwerdeinstanz bestätigte diesen Entscheid.
Das Bundesgericht stützte die Vorinstanzen. Es hielt fest, dass die vorgelegten Arztatteste lediglich Empfehlungen enthielten, nicht zu reisen – aber keine klare medizinische Unmöglichkeit einer Reise belegten. Keines der Dokumente erläuterte, welche konkreten gesundheitlichen Folgen eine Flugreise gehabt hätte. Zudem war der Verurteilte kurz vor der Verhandlung vom Behandlungsort ins Ausland gereist, was zeige, dass Fliegen für ihn nicht absolut unmöglich war. Auch die allgemeine Erschöpfung und der Stress eines Prozesses reichten nach ständiger Rechtsprechung nicht aus, um eine Abwesenheit zu rechtfertigen.
Das Gericht betonte, dass ein Abwesenheitsurteil mit dem Recht auf ein faires Verfahren vereinbar ist, wenn der Betroffene ordnungsgemäss vorgeladen wurde, durch einen Anwalt vertreten war und seine Abwesenheit als verschuldet gilt. All diese Voraussetzungen waren hier erfüllt. Der Verurteilte muss die Gerichtskosten von 3000 Franken tragen; sein Antrag auf ein neues Verfahren bleibt abgewiesen.