Ein geschiedenes Paar aus dem Kanton Luzern streitet um die Besuchsregelung für ihre zwei gemeinsamen Söhne, geboren 2014 und 2017. Der Vater leidet an einer psychischen Erkrankung und musste sich im Frühling 2024 für mehrere Monate in stationäre psychiatrische Behandlung begeben. Wegen dieser Erkrankung hatte das Kantonsgericht Luzern das Besuchsrecht des Vaters gegenüber der ursprünglichen Scheidungsvereinbarung deutlich eingeschränkt: Statt Übernachtungswochenenden und Ferienzeiten durfte er die Kinder nur mittwochs nach der Schule sowie jeden zweiten Samstag oder Sonntag tagsüber sehen.
Der Vater wollte das ursprünglich vereinbarte, umfangreichere Besuchsrecht zurück – mit Übernachtungen und gemeinsamen Ferienwochen. Er legte Bestätigungen seiner behandelnden Psychologinnen vor, die ihm bescheinigten, er sei in der Lage, die Kinder auch über Nacht zu betreuen. Das Kantonsgericht liess diese Einschätzungen jedoch nicht gelten, weil sie nach seiner Ansicht nicht ausreichend begründet waren. Es blieb bei der eingeschränkten Regelung und verwies darauf, dass die Eltern bei Bedarf informell weitergehende Kontakte vereinbaren könnten.
Die Bundesrichter in Lausanne kamen nun zum Schluss, dass das Kantonsgericht seine Pflicht zur sorgfältigen Sachverhaltsermittlung verletzt hat. Das Gericht hatte zwar Bedenken geäussert, ob ein ausgedehnteres Besuchsrecht die psychische Gesundheit des Vaters belasten würde – eine klare Feststellung dazu hatte es aber nie getroffen. Wer lediglich Bedenken hegt, ohne den Sachverhalt abschliessend zu klären, darf keine einschränkenden Entscheide fällen. Zudem hatte das Kantonsgericht gar nicht untersucht, wie sich das Besuchsrecht und allfällige psychische Krisen des Vaters konkret auf das Wohl der Kinder auswirken würden – obwohl das Kindeswohl der entscheidende Massstab ist.
Das Bundesgericht hob den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern deshalb auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung zurück. Das Kantonsgericht muss nun den Sachverhalt gründlicher abklären – insbesondere, wie sich verschiedene Besuchsmodelle auf die Gesundheit des Vaters und auf das Wohl der Kinder auswirken. Erst auf dieser Grundlage darf es neu entscheiden. Die Kosten des Verfahrens vor Bundesgericht trägt die Mutter.