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Rentnerin erhält ihre IV-Rente vorerst nicht zurück

Der IV-Stelle Schwyz strich einer Frau die Invalidenrente. Das Bundesgericht lehnt es ab, den Fall überhaupt zu prüfen, weil die Eingabe formale Mängel aufweist.

Publikationsdatum: 26. Mai 2026

Die IV-Stelle Schwyz hatte einer Frau im Juli 2025 die Invalidenrente per Ende des Folgemonats gestrichen. Gleichzeitig verfügte sie, dass eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid keine aufschiebende Wirkung haben soll – die Rente wird also nicht weiterbezahlt, bis das Verfahren abgeschlossen ist.

Die Frau wandte sich daraufhin ans Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und beantragte, die Rente solle bis zum Abschluss des Verfahrens vorläufig weiterausbezahlt werden. Das kantonale Gericht lehnte dieses Gesuch im März 2026 ab. Dagegen zog die Frau ans Bundesgericht.

Dort scheiterte sie jedoch bereits an formalen Hürden. Bei Entscheiden über vorläufige Massnahmen – also Zwischenlösungen bis zum endgültigen Urteil – gelten vor Bundesgericht besonders strenge Anforderungen: Die beschwerdeführende Person muss konkret darlegen, dass ihr ein rechtlicher Nachteil droht, der später nicht mehr vollständig behoben werden kann. Rein finanzielle Engpässe oder die Notwendigkeit, vorübergehend Sozialhilfe zu beantragen, gelten dabei nicht als ausreichend. Denn wenn die Frau das Hauptverfahren gewinnt, würde ihr die Rente rückwirkend nachbezahlt.

Da die Frau diese Anforderungen in ihrer Eingabe nicht erfüllte und auch keine Verletzung von Grundrechten hinreichend begründete, trat das Bundesgericht auf die Beschwerde gar nicht erst ein. Das Gesuch um Befreiung von den Verfahrenskosten wurde zwar ebenfalls abgelehnt, da die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos galt – ausnahmsweise wurden der Frau aber dennoch keine Gerichtskosten auferlegt.

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Urteilsnummer: 8C_220/2026

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