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Berufung zu spät eingereicht – Waadtländerin kommt nicht vor Gericht

Eine Frau aus der Waadt verpasste die Frist für ihre Berufung gegen ein Strafurteil. Karlsruhe bestätigte, dass ihre Eingabe nicht behandelt werden kann.

Publikationsdatum: 26. Mai 2026

Am 27. November 2025 fällte das Polizeigericht des Ostwaadtländer Bezirks ein Urteil gegen eine Frau. Diese wollte dagegen Berufung einlegen. Das Gericht schickte ihr das begründete Urteil per Einschreiben zu – doch sie holte das Schreiben nicht ab. Nach sieben Tagen, am 25. Dezember 2025, gilt das Dokument gemäss Gesetz als zugestellt, auch wenn es nicht abgeholt wurde.

Ab diesem Datum hatte die Frau zwanzig Tage Zeit, um ihre Berufung anzumelden. Die Frist lief damit am 14. Januar 2026 ab. Ihre Berufungserklärung ging jedoch erst am 22. Januar 2026 ein – also acht Tage zu spät. Das Waadtländer Kantonsgericht erklärte die Berufung deshalb für unzulässig.

Die Frau gelangte daraufhin ans Bundesgericht. Sie machte geltend, während der fraglichen Zeit seien mehrere wichtige Briefe nicht in ihren Briefkasten gelangt, weil ihr Name auf dem Kasten verschwunden sei. Das Bundesgericht liess dieses Argument jedoch nicht gelten: Die Frau legte keine Beweise vor, die zeigten, dass die Waadtländer Richter die Zustellung willkürlich beurteilt hätten. Zudem gilt gesetzlich die Vermutung, dass Postangestellte Abholungsscheine korrekt einwerfen.

Das Bundesgericht trat auf die Eingabe nicht ein und wies auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab, da die Beschwerde von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte. Die Frau muss die Gerichtskosten von 500 Franken selbst tragen. Ihren Antrag auf Wiederherstellung der Frist leitete das Bundesgericht zur weiteren Beurteilung an das kantonale Berufungsgericht weiter, da dieser Schritt zunächst auf kantonaler Ebene hätte gestellt werden müssen.

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Urteilsnummer: 7B_312/2026

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