Eine Frau war in zwei Betreibungsverfahren involviert und wollte vor Gericht nachweisen, dass die gegen sie geltend gemachten Schulden nicht bestehen. Sie reichte Ende 2024 beim Bezirksgericht Zürich entsprechende Klagen ein. Das Bezirksgericht wies diese im Januar 2026 ab.
Die Frau zog den Entscheid ans Zürcher Obergericht weiter. Dabei stellte sie auch einen Antrag auf Ausstand gegen eine Richterin – also den Antrag, dass diese Richterin wegen möglicher Befangenheit nicht am Verfahren mitwirken dürfe. Das Obergericht trat im März 2026 weder auf diesen Ausstandsantrag noch auf die eigentliche Beschwerde ein.
Daraufhin gelangte die Frau ans Bundesgericht. Dieses stellte fest, dass ihre Eingabe zahlreiche Argumente enthielt, die typischerweise aus dem Umfeld sogenannter Staatsverweigerer-Bewegungen stammen – etwa eine ungewöhnliche Schreibweise des eigenen Namens oder der Versuch, einen Kostenvorschuss mit einem selbst ausgestellten Schuldschein zu bezahlen. Auf solche Argumente geht das Gericht grundsätzlich nicht ein. Zudem fehlte eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen, weshalb das Obergericht ihre Beschwerde abgewiesen hatte.
Das Bundesgericht bezeichnete die Eingabe als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich und trat darauf nicht ein. Die Frau muss die Gerichtskosten von 1'000 Franken selbst tragen.