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Algerier bleibt in Ausschaffungshaft statt nach Deutschland zu reisen

Ein Algerier ohne Aufenthaltsrecht wollte seine Ausschaffungshaft anfechten. Seine Eingabe ans höchste Gericht entsprach nicht den formalen Anforderungen und wurde abgewiesen.

Publikationsdatum: 26. Mai 2026

Ein 1993 geborener Algerier stellte im Februar 2023 in der Schweiz ein Asylgesuch. Die zuständige Bundesbehörde lehnte das Gesuch ab, weil zunächst Italien für das Verfahren zuständig war. Nachdem die Frist für eine Überstellung nach Italien abgelaufen war, wurde das Verfahren neu aufgerollt – doch auch in diesem zweiten Anlauf wurde das Asylgesuch im Februar 2025 abgewiesen. Unter anderem spielte dabei eine Rolle, dass der Mann in Algerien wegen eines Einbruchs zu 20 Jahren Gefängnis verurteilt worden war, was die Behörden jedoch nicht als politische Verfolgung werteten.

In der Schweiz war der Algerier zudem mehrfach straffällig geworden. Ein Gericht im Wallis verurteilte ihn wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten und verwies ihn für sechs Jahre des Landes. Später kam eine weitere Verurteilung hinzu – unter anderem wegen unerlaubter Erwerbstätigkeit und Missachtung eines Einreiseverbots –, weshalb er 74 Tage in Haft verbüsste. Nach seiner Entlassung im Oktober 2025 blieb er dennoch in der Schweiz.

Im April 2026 ordnete der Kanton Wallis eine dreimonatige Ausschaffungshaft an, um seine Rückführung nach Algerien sicherzustellen. Der Mann erklärte vor Gericht, er weigere sich, nach Algerien zurückzukehren, und wolle stattdessen nach Deutschland reisen. Das Kantonsgericht bestätigte die Haft: Ohne diese würde er die Schweiz zwar verlassen, aber illegal in andere europäische Länder weiterreisen, für die er ebenfalls keine Aufenthaltsbewilligung besitzt.

Gegen diesen Entscheid wandte sich der Algerier ans höchste Gericht. In seinen Schreiben wiederholte er im Wesentlichen seinen Wunsch, nach Deutschland zu gehen, und lehnte die Rückkehr nach Algerien ab. Er zeigte jedoch nicht auf, weshalb der kantonale Entscheid rechtlich falsch sein soll – obwohl ihm ausdrücklich Gelegenheit gegeben worden war, seine Eingabe zu ergänzen. Da die gesetzlichen Mindestanforderungen an eine Beschwerde nicht erfüllt waren, trat das Gericht auf die Eingabe nicht ein. Die Ausschaffungshaft bleibt damit bestehen.

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Urteilsnummer: 2C_230/2026

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