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Verunfallter scheitert mit neuem Anlauf gegen die Suva

Ein Verunfallter wollte ein früheres Urteil im Streit mit der Suva neu aufrollen. Er zahlte den verlangten Kostenvorschuss nicht – sein Gesuch wurde deshalb nicht behandelt.

Publikationsdatum: 26. Mai 2026

Ein Mann hatte sich mit der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) über Leistungen aus der Unfallversicherung gestritten. Das Bundesgericht hatte diesen Fall bereits im Mai 2024 abschliessend beurteilt. Im Februar 2026 wandte sich der Mann erneut an die Suva und ans Bundesgericht und verlangte, dass der Fall nochmals aufgerollt werde. Er berief sich dabei auf einen Revisionsgrund – also auf einen gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefall, der es erlaubt, ein rechtskräftiges Urteil nachträglich anzufechten.

Das Bundesgericht verlangte von ihm einen Kostenvorschuss von 200 Franken, bevor es das Gesuch behandeln würde. Der Mann beantragte, von dieser Zahlung befreit zu werden, weil er nach eigenen Angaben die Mittel dafür nicht aufbringen könne. Das Gericht lehnte dieses Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und hielt an der Zahlungspflicht fest. Dem Mann wurde eine zusätzliche Frist von zehn Tagen eingeräumt, um den Vorschuss zu leisten.

Auch innerhalb dieser Nachfrist bezahlte der Mann den geforderten Betrag nicht. Damit war das Verfahren für das Gericht beendet: Es trat auf das Gesuch gar nicht erst ein, das heisst, es prüfte die inhaltlichen Argumente des Mannes nicht. Zusätzlich wurden ihm die Gerichtskosten von 200 Franken auferlegt.

Der Fall zeigt, dass auch der Zugang zu ausserordentlichen Rechtsmitteln – also zu Verfahren, die nach einem abgeschlossenen Urteil noch möglich sind – an formale Voraussetzungen geknüpft ist. Wer die verlangten Verfahrenskosten nicht bezahlt und auch keine Befreiung davon erhält, hat keine Möglichkeit, sein Anliegen inhaltlich prüfen zu lassen.

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Urteilsnummer: 8F_3/2026

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