Symbolbild

Gläubigerin erhält keine höhere Pfändungsquote beim Schuldner

Ein Schuldner bekam einen Teil des gepfändeten Einkommens zurück, weil sein Verdienst gesunken war. Die Gläubigerin scheiterte mit ihrem Widerstand dagegen vor Bundesgericht.

Publikationsdatum: 26. Mai 2026

Ein Betreibungsamt im Kanton Obwalden hatte die Einkommenspfändung eines Schuldners im Oktober 2025 neu berechnet, weil dessen Einkommen zeitweise unter das Existenzminimum gesunken war. Das Amt zahlte ihm daraufhin 631.25 Franken zurück und senkte die monatlich pfändbare Quote von rund 1'587 auf rund 956 Franken. Bereits bei der ursprünglichen Pfändungsverfügung vom Juli 2025 hatte das Amt ausdrücklich festgehalten, dass eine solche Anpassung möglich sei, wenn der Schuldner entsprechende Belege und Kontoauszüge einreiche.

Eine Gläubigerin – eine Aktiengesellschaft – wehrte sich gegen diese Anpassung. Sie verlangte nicht nur, dass die höhere Pfändungsquote beibehalten werde, sondern forderte auch umfangreiche Abklärungen zu Vermögen und Einkommen des Schuldners, darunter Bankauszüge der letzten zehn Jahre sowie Unterlagen zu mehreren Gesellschaften, an denen der Schuldner beteiligt sein soll. Das Obergericht des Kantons Obwalden wies die Beschwerde der Gläubigerin im Dezember 2025 ab.

Vor Bundesgericht argumentierte die Gläubigerin, es habe sich seit der Pfändungsverfügung vom Juli 2025 nichts Wesentliches geändert, weshalb die Revision der Pfändungsquote keine Grundlage habe. Das Bundesgericht folgte dieser Argumentation nicht. Es hielt fest, dass ein Schuldner grundsätzlich jederzeit eine Anpassung verlangen kann, wenn sein veränderliches Einkommen zeitweise unter das Existenzminimum sinkt und er dies nachweist. Zudem habe die Gläubigerin nicht ausreichend dargelegt, an welcher Stelle ihrer Beschwerde beim Obergericht sie konkret gerügt hatte, dass sich die Verhältnisse seit Juli 2025 nicht verändert hätten.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Gläubigerin ab und auferlegte ihr die Gerichtskosten von 1'000 Franken. Da der Schuldner nicht anwaltlich vertreten war, wurde keine Parteientschädigung zugesprochen.

Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 5A_25/2026

Zurück zur Hauptseite