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Gläubigerin scheitert mit Versuch, höhere Pfändungsquote durchzusetzen

Ein Schuldner erhielt gepfändetes Geld zurück, weil sein Einkommen unter das Existenzminimum gesunken war. Die klagende Firma akzeptiert dies nicht – ohne Erfolg.

Publikationsdatum: 26. Mai 2026

Beim Betreibungsamt Obwalden war ein Schuldner einer Einkommenspfändung unterworfen. Im Juli 2025 legte das Amt eine monatlich pfändbare Quote von rund 1'587 Franken fest, basierend auf dem Durchschnittseinkommen des Schuldners aus den vorangegangenen zwölf Monaten. Diese Verfügung blieb unangefochten und wurde rechtskräftig. Das Amt hielt dabei ausdrücklich fest, dass eine Anpassung der Quote möglich sei, falls der Schuldner Belege für veränderte Ausgaben und Kontoauszüge einreiche.

Genau das tat der Schuldner. Im August 2025 zeigte sich, dass sein tatsächliches Einkommen in jenem Monat unter das berechnete Existenzminimum von rund 4'441 Franken gesunken war. Das Betreibungsamt passte daraufhin die Pfändung für den Monat August 2025 an und verfügte, dass der bereits einbehaltene Betrag von 1'587 Franken an den Schuldner zurückzuzahlen sei. Eine Gläubigerin – eine Aktiengesellschaft – wehrte sich dagegen und verlangte, dass weiterhin der ursprüngliche Betrag gepfändet bleibe. Zudem forderte sie umfangreiche Abklärungen zum Vermögen und Einkommen des Schuldners sowie zu verschiedenen Gesellschaften, an denen er beteiligt sein soll.

Das Obergericht Obwalden wies die Einwände der Gläubigerin ab. Es hielt fest, dass im Rahmen einer solchen Anpassung nur Umstände berücksichtigt werden können, die nach der letzten rechtskräftigen Pfändungsverfügung eingetreten sind. Viele der von der Gläubigerin vorgebrachten Punkte betrafen jedoch Tatsachen, die bereits vor dem Juli 2025 bestanden hatten und ihr bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen.

Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid. Es stellte fest, dass die Gläubigerin vor Bundesgericht zwar eine neue Argumentationslinie verfolgte, aber nicht substanziiert darlegte, weshalb die Rückzahlung an den Schuldner unrechtmässig gewesen sein soll. Grundsätzlich gilt: Sinkt das Einkommen eines Schuldners während einer laufenden Pfändung zeitweise unter das Existenzminimum, kann er eine Rückerstattung verlangen, wenn er den Einkommensausfall nachweist. Die Gläubigerin muss die Verfahrenskosten von 1'000 Franken tragen.

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Urteilsnummer: 5A_23/2026

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