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Anwalt aus Paris muss Gerichtskosten tragen nach gescheiterter Zahlung

Ein in Paris wohnhafter Anwalt konnte eine Gerichtsgebühr nicht rechtzeitig bezahlen. Die Richter bestätigen: Die Zahlungsmöglichkeiten waren ausreichend.

Publikationsdatum: 26. Mai 2026

Ein in Paris wohnhafter Anwalt hatte gegen einen Entscheid der Genfer Anwaltskommission vom 8. Juli 2025 Beschwerde beim Genfer Kantonsgericht eingereicht. Dieses forderte ihn auf, bis zum 30. September 2025 einen Kostenvorschuss von 800 Franken zu bezahlen – andernfalls werde auf seine Beschwerde nicht eingetreten. Da keine Zahlung einging, erklärte das Kantonsgericht die Beschwerde am 8. Oktober 2025 für unzulässig.

Dagegen wandte sich der Anwalt ans Bundesgericht. Er argumentierte, die einzigen angebotenen Zahlungsmittel – ein Schweizer QR-Code, ein Einzahlungsschein und ein internes Schweizer Konto ohne internationale IBAN oder SEPA-Koordinaten – seien von Frankreich aus nicht nutzbar gewesen. Er legte auch einen Beleg vor, wonach der Zahlungsdienst Revolut Schweizer elektronische Rechnungen abgelehnt habe.

Das Bundesgericht wies diese Darstellung zurück. Es stellte fest, dass die Zahlungsaufforderung sehr wohl eine internationale IBAN-Nummer enthielt, die Überweisungen aus dem Ausland in mehreren Währungen erlaubt. Zudem verwies die Rechnung ausdrücklich auf eine Internetseite des Kantons Genf, über die Rechnungen bis 1000 Franken mit Mastercard, Visa oder Twint bezahlt werden können – auch aus dem Ausland. Die Behauptung des Anwalts, es habe keine internationalen Zahlungsmöglichkeiten gegeben, war damit sachlich falsch.

Auch die übrigen Einwände des Anwalts überzeugten die Richter nicht. Er konnte nicht belegen, dass er beim Kantonsgericht telefonisch um Hilfe gebeten hatte. Ebenso wenig lag ein übertriebener Formalismus vor: Wer rechtzeitig und klar über Zahlungspflicht, Frist und Folgen informiert wurde, muss die Konsequenzen einer Nichtbezahlung tragen. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und auferlegte dem Anwalt Gerichtskosten von 1000 Franken.

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Urteilsnummer: 2C_677/2025

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