Im Juli 2018 verunglückte ein Mitarbeiter der Armeelogistik mit seinem Motorrad schwer. Er erlitt unter anderem Brüche an Rippen, Becken, Wirbelsäule und beiden Armen. Die Unfallversicherung SUVA übernahm den Fall und sprach ihm ab April 2023 eine Invalidenrente auf Basis eines Invaliditätsgrades von 32 Prozent zu. Der Verunfallte verlangte jedoch eine deutlich höhere Rente – er machte geltend, sein Invaliditätsgrad betrage mindestens 74 Prozent – und zog den Fall bis vor Bundesgericht.
Strittig war vor allem, ob seine psychischen Beschwerden, konkret eine wiederkehrende Depression, auf den Unfall zurückzuführen sind. Die SUVA und das Freiburger Kantonsgericht verneinten dies: Ein psychiatrischer Gutachter der SUVA sah den Auslöser der Depression in einer Kündigung im Jahr 2019, nicht im Unfall selbst. Das Bundesgericht stellte jedoch fest, dass dieser Gutachter von einem falschen Datum ausgegangen war: Die Kündigung erfolgte tatsächlich erst im Juli 2020 – und war offenbar selbst eine Folge des Unfalls und der damit verbundenen langen Arbeitsunfähigkeit. Eine medizinische Einschätzung, die auf falschen Tatsachen beruht, kann laut Bundesgericht nicht als beweiskräftig gelten.
Zudem hatten mehrere behandelnde Psychiater die Depression bereits ab 2019 klar mit dem Unfall in Verbindung gebracht. Das Bundesgericht hielt ausserdem fest, dass der Verunfallte während fast fünf Jahren nahezu vollständig arbeitsunfähig war – deutlich länger als die rund drei Jahre, ab denen die Rechtsprechung in der Regel einen massgeblichen Hinweis auf einen ernsthaften Unfallzusammenhang sieht. Auch mehrere Komplikationen im Heilungsverlauf, darunter vier zusätzliche Operationen an Nerven und Knochen, wurden vom Kantonsgericht nicht ausreichend berücksichtigt.
Das Bundesgericht hebt das Urteil des Kantonsgerichts auf und weist den Fall zur Neubeurteilung zurück. Das Kantonsgericht muss nun ein psychiatrisches Gerichtsgutachten in Auftrag geben, um den Zusammenhang zwischen dem Unfall und den psychischen Beschwerden sorgfältig abzuklären. Die SUVA trägt die Verfahrenskosten und muss dem Verunfallten eine Entschädigung von 3000 Franken zahlen.