Zwei Personen hatten insgesamt vier Strafanzeigen gegen rund zehn Personen eingereicht – darunter Polizisten, Magistraten und Mitglieder von Verwaltungsbehörden. Die Staatsanwaltschaft des Nordbezirks des Kantons Waadt hatte es abgelehnt, die Verfahren zu eröffnen. Das Waadtländer Kantonsgericht bestätigte diese Entscheide Ende 2025. Dagegen zogen die beiden Anzeigeerstatter ans Bundesgericht.
Das Bundesgericht trat auf die Eingabe nicht ein. Ein zentraler Grund: Die beiden Beschwerdeführer hatten nicht ausreichend dargelegt, welchen konkreten zivilrechtlichen Schaden sie durch die einzelnen angezeigten Straftaten erlitten haben wollen. Wer als Geschädigter gegen einen Entscheid der Staatsanwaltschaft vorgehen will, muss nämlich aufzeigen, dass ein Strafverfahren Auswirkungen auf allfällige Schadenersatzansprüche hätte. Diesen Nachweis erbrachten die Kläger nicht.
Hinzu kommt: Mehrere der angezeigten Personen hatten in ihrer Eigenschaft als Staatsangestellte gehandelt. Im Kanton Waadt haftet in solchen Fällen nicht die Einzelperson, sondern der Staat direkt. Allfällige Ansprüche wären also öffentlich-rechtlicher Natur und könnten nicht im Strafverfahren geltend gemacht werden – was die Möglichkeit, sich als Geschädigte am Strafverfahren zu beteiligen, zusätzlich einschränkte.
Die Kläger hatten zudem gerügt, ihr rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil das Kantonsgericht die vier Fälle zusammengefasst und nicht jeden Vorwurf einzeln geprüft habe. Auch damit drangen sie nicht durch: Das Bundesgericht hielt fest, dass ein Gericht nicht jeden einzelnen Einwand ausdrücklich behandeln muss, solange die Begründung insgesamt nachvollziehbar ist. Das Kantonsgericht hatte seinen Entscheid auf knapp fünfzig Seiten begründet. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgelehnt, da die Eingabe von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte. Die Gerichtskosten von 500 Franken gehen zulasten der beiden Kläger.