Die SBB informierten einen ihrer Angestellten im Oktober 2025 schriftlich darüber, dass sie sein Arbeitsverhältnis ordentlich auflösen wollten, und gaben ihm die Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen. Der Mitarbeiter wehrte sich dagegen vor dem Bundesverwaltungsgericht. Dieses trat jedoch nicht auf seine Eingabe ein, weil das Informationsschreiben der SBB noch keine rechtlich anfechtbare Verfügung darstellte. Auch ein Antrag des Mannes, den zuständigen Richter wegen Befangenheit abzulösen, wurde abgewiesen.
Daraufhin gelangte der Angestellte ans Bundesgericht. Neben seiner eigentlichen Eingabe reichte er weitere Schriftsätze ein, darunter eine Stellungnahme zu einem laufenden Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht betreffend die im Januar 2026 tatsächlich verfügte Kündigung per Ende April 2026. Ausserdem erstattete er eine Anzeige wegen angeblichen Amtsmissbrauchs – ein Begehren, für das das Bundesgericht von vornherein nicht zuständig ist.
Das Bundesgericht trat auf die Eingabe nicht ein. Es stellte fest, dass sich der Angestellte in seiner Beschwerde zwar allgemein kritisch über den vorinstanzlichen Entscheid äusserte, sich aber nicht konkret und sachgerecht mit dessen Begründung auseinandersetzte. Wer vor Bundesgericht einen Entscheid anficht, muss im Einzelnen darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht verletzt hat. Diese Anforderung erfüllte der Mitarbeiter nicht. Zudem ging er in seinen Ausführungen über den eigentlichen Streitgegenstand hinaus, indem er auch die Rechtmässigkeit seiner Kündigung thematisierte – was in diesem Verfahren nicht zur Debatte stand.
Das Bundesgericht verzichtete trotz des für den Angestellten negativen Ausgangs auf eine Kostenerhebung. Es behielt sich zudem ausdrücklich vor, künftige ähnliche Eingaben zu demselben Entscheid ohne weitere Behandlung abzulegen.