Ein Unternehmer hatte zwischen 2010 und 2013 seine Anteile an einer Gesellschaft für 7,5 Millionen Franken verkauft. Jahre später, im Februar 2019, veräusserte er auch seine verbleibenden Aktien an denselben Käufer – diesmal für 8 Millionen Franken, wovon 4 Millionen sofort bezahlt wurden und 4 Millionen als Restbetrag vereinbart wurden. Gleichzeitig verpflichtete er sich vertraglich, fünf Jahre lang für das Unternehmen tätig zu bleiben. Sein Engagement galt als wesentliche Grundlage für den vereinbarten Kaufpreis.
Bereits im Oktober 2019, nach nur rund sieben Monaten, zog sich der Verkäufer faktisch aus dem operativen Betrieb zurück. Die Parteien einigten sich stillschweigend darauf, dass er zwar formal angestellt blieb, aber nur noch ein symbolisches Gehalt von 2'000 Franken monatlich erhielt und keine Arbeit mehr leistete. Im Januar 2021 wurden auch diese Zahlungen eingestellt. Als der Verkäufer daraufhin den ausstehenden Restbetrag von 4 Millionen Franken einforderte, weigerte sich der Käufer zu zahlen und berief sich auf die vertraglichen Strafklauseln bei vorzeitigem Ausscheiden.
Die Neuenburger Gerichte stellten fest, dass der Verkäufer zwar nicht formell gekündigt hatte, aber durch sein Verhalten einen zentralen Vertragsbestandteil ausgehöhlt hatte. Das Gericht wertete es als rechtsmissbräuchlich, den vollen Restpreis zu verlangen, obwohl er seiner fünfjährigen Arbeitsverpflichtung nicht nachgekommen war. Als Ausgleich sprachen die Richter ihm die Hälfte des Restbetrags zu – also 2 Millionen Franken –, was einer Situation nach drei Jahren Tätigkeit entspreche.
Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid. Beide Parteien hatten je eine eigene Beschwerde eingereicht: Der Verkäufer wollte den vollen Restbetrag, der Käufer wollte gar nichts zahlen. Beide scheiterten. Das Gericht hielt fest, dass die kantonalen Richter den Sachverhalt korrekt gewürdigt und die Rechtsfolgen des Rechtsmissbrauchs angemessen bestimmt hatten. Jede Partei trägt die eigenen Verfahrenskosten von je 18'000 Franken.