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Holdinggesellschaft darf keine Vorsteuern von fast 700'000 Franken abziehen

Eine Holdinggesellschaft wollte Vorsteuern von rund 692'000 Franken zurückfordern. Die Richter lehnten dies ab, weil keine unternehmerische Tätigkeit nachgewiesen wurde.

Publikationsdatum: 26. Mai 2026

Eine Holdinggesellschaft mit Sitz in der Schweiz hält eine Beteiligung von 9 Prozent an einem anderen Unternehmen und hat einer weiteren Gesellschaft hohe Darlehen gewährt. Für die Steuerjahre 2018 bis 2020 machte sie bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) Vorsteuern von insgesamt rund 692'000 Franken geltend – also Mehrwertsteuerbeträge, die sie selbst bezahlt hatte und zurückfordern wollte. Die ESTV verweigerte die Rückerstattung mit der Begründung, die Gesellschaft sei gar nicht mehrwertsteuerpflichtig, weil sie keine unternehmerische Tätigkeit ausübe.

Im Kern des Streits stand die Frage, ob eine Kapitalbeteiligung von weniger als 10 Prozent überhaupt als «Beteiligung» im Sinne des Mehrwertsteuergesetzes gilt – was Voraussetzung für die Steuerpflicht und damit für den Vorsteuerabzug wäre. Das Gesetz sieht vor, dass Anteile von mindestens 10 Prozent automatisch als Beteiligung gelten. Die Richter bestätigten nun, dass auch ein Anteil von weniger als 10 Prozent als Beteiligung anerkannt werden kann – aber nur, wenn die Gesellschaft nachweist, dass sie damit einen massgeblichen Einfluss auf das andere Unternehmen ausübt.

Diesen Nachweis konnte die Holdinggesellschaft nicht erbringen. Sie legte zwar einen Aktionärsbindungsvertrag vor, der jedoch undatiert war und in weiten Teilen geschwärzt eingereicht wurde. Die Gerichte konnten deshalb nicht beurteilen, ob der Vertrag tatsächlich einen massgeblichen Einfluss belegt. Auch ein Tätigkeitsbeschrieb eines leitenden Mitarbeiters genügte als Beweis nicht, weil nicht einmal ersichtlich war, woher das Dokument stammte. Zudem stellten die Richter fest, dass die gewährten Darlehen an die zweite Gesellschaft keine Kapitalbeteiligungen darstellen und deshalb ebenfalls nicht als Grundlage für den Vorsteuerabzug dienen können.

Schliesslich berief sich die Holdinggesellschaft auf eine frühere schriftliche Auskunft der ESTV, die ihr angeblich die Steuerpflicht bestätigt habe. Auch damit drang sie nicht durch: Die Auskünfte der ESTV aus den Jahren 2018 und 2020 betrafen lediglich die Frage, wie Vorsteuern korrigiert werden müssen – nicht aber die grundsätzliche Frage, ob die Gesellschaft überhaupt steuerpflichtig ist. Die Holdinggesellschaft muss nun die Gerichtskosten von 12'000 Franken tragen.

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Urteilsnummer: 9C_503/2024

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