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Opfer einer Schlägerei erhält keine Genugtuung vom Angreifer

Ein Mann wurde nach einer Auseinandersetzung auf einem Autohändler-Areal freigesprochen. Das Opfer scheitert mit seiner Forderung auf Schadenersatz und Genugtuung.

Publikationsdatum: 26. Mai 2026

Im März 2023 kam es auf dem Gelände eines Autohändlers in Basel-Landschaft zu einer handfesten Auseinandersetzung zwischen zwei Männern, die sich bereits aus einer früheren Schlägerei kannten. Der Beschuldigte soll das spätere Opfer von hinten gestossen, es beschimpft und bedroht haben. Anschliessend soll er mit seinem SUV auf der Gegenfahrbahn auf den anderen zugefahren sein, sodass dieser zur Seite springen musste. Das Opfer verständigte die Polizei und forderte später Schadenersatz sowie eine Genugtuung von insgesamt rund 5'000 Franken.

Das Strafgericht Basel-Landschaft sprach den Beschuldigten von allen Vorwürfen frei – von Stossen, Beschimpfung, Drohung und Lebensgefährdung. Das Kantonsgericht bestätigte diese Freisprüche grösstenteils, verurteilte ihn aber wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe. Die Richter kamen zum Schluss, dass sich nicht beweisen lasse, ob der Beschuldigte absichtlich auf das Opfer zugefahren sei. Glaubhafter sei, dass er nach der Auseinandersetzung aufgewühlt und in Panik das Gelände verlassen wollte.

Das Opfer zog den Fall ans Bundesgericht und bestand auf einer Verurteilung wegen Lebensgefährdung, Drohung, Tätlichkeit und Beschimpfung. Doch die obersten Richter wiesen die Eingabe ab. Sie hielten fest, dass die Beweiswürdigung des Kantonsgerichts zwar diskutabel sein möge, aber nicht geradezu unhaltbar sei. Weil keine Zeugen den entscheidenden Moment direkt beobachtet hatten und sich die Aussagen der beiden Beteiligten widersprachen, galt der Grundsatz «im Zweifel für den Angeklagten».

Auch die Forderung auf Genugtuung und Schadenersatz für Therapiekosten blieb erfolglos. Das Gericht anerkannte zwar, dass das Opfer an psychischen Beschwerden leidet. Allerdings war bereits vor dem Vorfall eine schwere Angststörung diagnostiziert worden. Die vorgelegten ärztlichen Berichte reichten nicht aus, um nachzuweisen, dass die Ereignisse vom März 2023 eine neue Persönlichkeitsverletzung verursacht hatten. Das Opfer muss zudem die Gerichtskosten von 3'000 Franken tragen.

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Urteilsnummer: 6B_1007/2025

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