Symbolbild

Zwei Italiener dürfen nicht in der Schweiz bleiben

Zwei italienische Brüder lebten laut Behörden nur auf dem Papier in der Schweiz. Ihre Aufenthaltsbewilligungen werden nicht erneuert.

Publikationsdatum: 26. Mai 2026

Zwei italienische Brüder reisten im Dezember 2012 in die Schweiz ein und erhielten Aufenthaltsbewilligungen, um hier als Angestellte zu arbeiten. Ab Oktober 2015 waren sie offiziell in einer Dreizimmerwohnung im Kanton Tessin gemeldet. Als sie 2018 eine dauerhafte Niederlassungsbewilligung beantragten, verweigerten die Tessiner Behörden diese – mit der Begründung, die Brüder lebten in Wirklichkeit gar nicht in der Schweiz, sondern in Italien.

Die Behörden stützten sich auf mehrere Indizien: Polizeikontrollen ergaben, dass die Wohnung leer stand. Der Vermieter bestätigte, dass die Brüder kaum anwesend waren. Die Stromverbrauchsdaten zeigten für 2018 einen sehr tiefen und für 2019 einen Verbrauch von null Kilowattstunden – obwohl angeblich fünf Personen in der Wohnung lebten. Zudem kannten die Brüder ihre angeblichen Mitbewohner kaum und machten widersprüchliche Angaben darüber, wie oft sie sich in der Wohnung aufhielten. Eigene Beweise für ihre tatsächliche Anwesenheit konnten sie keine vorlegen.

Das Tessiner Verwaltungsgericht bestätigte 2025 die Entscheidung der Behörden. Die Brüder zogen den Fall ans Bundesgericht weiter. Sie rügten unter anderem, ihr rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil ihnen die Stromverbrauchsdaten zunächst nicht vorgelegt worden seien. Das Bundesgericht anerkannte zwar diesen Verfahrensfehler, hielt ihn aber für geheilt, da die Brüder die Daten vor dem kantonalen Verwaltungsgericht vollumfänglich hatten anfechten können. Auch der Antrag auf eine technische Überprüfung der Stromzähler wurde abgelehnt: Ein Nullverbrauch in einer unbewohnten Wohnung sei nicht überraschend.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde der beiden Brüder ab. Da sie ihren tatsächlichen Lebensmittelpunkt nicht in der Schweiz hatten, erfüllten sie die Voraussetzungen für eine Niederlassungsbewilligung nicht. Auch eine Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung kam nicht infrage, weil die Berufung auf das Freizügigkeitsabkommen als rechtsmissbräuchlich gewertet wurde. Die Brüder müssen die Gerichtskosten von 2000 Franken gemeinsam tragen.

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Urteilsnummer: 2C_354/2025

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