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Grundeigentümer scheitern mit Klage gegen Hochhäuser im Quartier Cornaredo

Zwei Grundeigentümer wollten strengere Bauvorschriften für ein Nachbargrundstück in Lugano erzwingen. Die obersten Richter bestätigten den Bebauungsplan der Gemeinden.

Publikationsdatum: 26. Mai 2026

Im Gebiet des Neuen Quartiers Cornaredo in Lugano, Canobbio und Porza gilt seit 2010 ein gemeinsamer Bebauungsplan. Im Jahr 2017 passten die drei Gemeinden diesen Plan an neues kantonales Recht an, nachdem das frühere Instrument des freiwilligen Quartierplans abgeschafft worden war. Im südlichen Teil der Zone B2b – einem strategisch wichtigen Bereich nahe dem Stadio und der Messe – verzichteten die Gemeinden darauf, einen obligatorischen Quartierplan einzuführen. Stattdessen legten sie Mindest- und Höchstwerte für die Bebauung fest, darunter eine maximale Gebäudehöhe von 45 Metern.

Gegen diese Anpassung wehrten sich ein Grundeigentümer und eine Immobiliengesellschaft, denen ein benachbartes Grundstück in der Zone C1 gehört. Sie verlangten, dass für den südlichen Teil der Zone B2b ein obligatorischer Quartierplan vorgeschrieben wird. Zur Begründung führten sie an, die geplanten Hochhäuser würden ihr Grundstück beschatten, ihnen die Aussicht nehmen und durch künftige Wohnnutzung zusätzlichen Lärm bringen. Das Tessiner Verwaltungsgericht wies ihre Einwände ab und bestätigte den Entscheid der Gemeinden.

Das Bundesgericht stützte dieses Urteil. Es hielt fest, dass die Eigentumsgarantie keinen Anspruch darauf gibt, dass benachbarte Grundstücke nicht nach den für sie geltenden Bauvorschriften bebaut werden. Zudem war bereits im ursprünglichen Plan von 2010 unter bestimmten Bedingungen eine Gebäudehöhe von bis zu 45 Metern möglich. Die Anpassung von 2017 veränderte diesen Rahmen nicht grundlegend, sondern präzisierte ihn lediglich. Die Gemeinden handelten im Rahmen ihres Planungsermessens.

Das Gericht betonte ausserdem, dass ein obligatorischer Quartierplan für den Südteil der Zone B2b kaum umsetzbar wäre: Für dessen Realisierung wäre die Zustimmung von Eigentümern mit zwei Dritteln der betroffenen Fläche nötig – eine Mehrheit, die angesichts der Eigentumsverhältnisse schwer zu erreichen wäre. Die Qualität der Bebauung sei durch andere Instrumente wie den Masterplan und die geltenden Normen für die städtebauliche Einordnung hinreichend gesichert. Die Beschwerdeführer müssen die Gerichtskosten von 10'000 Franken tragen.

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Urteilsnummer: 1C_328/2025

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