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Versicherung muss 40'000 Franken zahlen nach tödlichem Unfall

Eine Frau wurde beim Einsteigen ins Auto von ihrem Mann überfahren und starb. Die Versicherung muss nun zahlen, weil die Frau als Passagierin gilt.

Publikationsdatum: 26. Mai 2026

Ein Ehepaar aus dem Kanton Graubünden wollte gemeinsam einkaufen fahren. Als der Mann sein Auto aus der Garage manövrierte, um seiner Frau das Einsteigen zu ermöglichen, verlor er die Kontrolle über das Fahrzeug. Die Frau wurde überfahren und starb. Ihr Körper wurde unter dem vorderen rechten Rad des Autos eingeklemmt gefunden. Der genaue Hergang des Unfalls konnte nicht vollständig rekonstruiert werden.

Der Witwer forderte von seiner Fahrzeugversicherung die vertraglich vereinbarte Unfallleistung von 50'000 Franken für den Tod einer Mitfahrerin. Die Versicherung lehnte die Zahlung ab mit der Begründung, die Frau sei keine Passagierin gewesen, da sie sich zum Zeitpunkt des Unfalls noch nicht im Fahrzeug befunden habe. Das Regionalgericht sprach dem Mann zunächst 25'000 Franken zu, das Kantonsgericht Graubünden erhöhte den Betrag auf 40'000 Franken. Es hielt fest, es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Frau gerade dabei war, ins Auto einzusteigen.

Die Versicherung zog den Fall ans Bundesgericht weiter. Sie argumentierte unter anderem, die privaten Gutachten hätten alternative Unfallszenarien aufgezeigt – etwa einen frontalen Zusammenstoss oder einen Sturz auf dem vereisten Vorplatz. Das Bundesgericht wies diese Einwände ab. Die kantonalen Richter hätten die Beweise nicht willkürlich gewürdigt: Die Aussagen des Mannes, der Polizeibericht und der Umstand, dass die Beifahrertür geöffnet war, stützten die Schlussfolgerung, dass die Frau im Begriff war einzusteigen.

Strittig war auch, ob der Begriff «Passagier» im Versicherungsvertrag nur Personen umfasst, die sich bereits im Fahrzeug befinden. Das Bundesgericht stellte fest, dass das italienische Wort «passeggero» mehrere Bedeutungen hat – darunter auch «Reisender» oder «Passant» – und damit nicht eindeutig ist. Da der Begriff unterschiedlich verstanden werden kann und der Zweifel nicht durch andere Auslegungsmittel beseitigt werden konnte, galt die sogenannte Unklarheitsregel: Mehrdeutige Vertragsklauseln werden zulasten desjenigen ausgelegt, der sie verfasst hat – in diesem Fall die Versicherung. Die Klage des Witwers wurde damit im Grundsatz bestätigt, und die Versicherung muss 40'000 Franken zuzüglich Zinsen bezahlen.

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Urteilsnummer: 4A_127/2025

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