Ein Libanese lebt seit 2001 in der Schweiz und erhielt 2006 die Niederlassungsbewilligung. Er heiratete eine Landsfrau, die ihm 2007 in die Schweiz folgte. Das Paar bekam zwei Kinder, die in der Schweiz geboren wurden. 2012 kehrte die Frau mit den beiden Kindern in den Libanon zurück, wo 2018 ein drittes Kind zur Welt kam. Im Mai 2022 wurde der Vater eingebürgert.
Bereits 2021 hatte der Vater einen Antrag gestellt, damit seine Frau und die Kinder in die Schweiz nachziehen dürfen. Die Zürcher Behörden lehnten diesen Antrag ab: Die Fristen für den Nachzug der älteren Kinder und der Mutter seien abgelaufen, und beim jüngsten Kind sei die Betreuung in der Schweiz nicht gesichert. Dieser Entscheid blieb unangefochten. Kurz darauf reiste die Familie trotzdem in die Schweiz ein und stellte im August 2022 erneut ein Gesuch. Das Migrationsamt trat darauf nicht ein, weil keine wesentlich veränderten Umstände vorgebracht wurden. Das Verwaltungsgericht Zürich bestätigte diesen Entscheid.
Vor Bundesgericht machte die Familie geltend, die Lage im Libanon habe sich dramatisch verschlechtert, die älteren Kinder litten unter psychischen Erkrankungen, und die Kinder hätten sich in der Schweiz gut integriert. Die Richter liessen diese Argumente jedoch nicht gelten. Die psychischen Beschwerden der Kinder seien laut ärztlichen Berichten hauptsächlich durch den unsicheren Aufenthalt in der Schweiz bedingt und stellten keinen ausreichenden Grund für einen verspäteten Nachzug dar. Die gute schulische Integration könne nicht berücksichtigt werden, weil die Familie durch die eigenmächtige Einreise vollendete Tatsachen geschaffen habe. Auch für das jüngste Kind und die Mutter wurden keine neuen entscheidenden Umstände vorgebracht.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Die Familie konnte nicht glaubhaft machen, dass sich die massgeblichen Verhältnisse seit dem ersten rechtskräftigen Entscheid so wesentlich verändert haben, dass eine erneute Prüfung des Nachzugsgesuchs gerechtfertigt wäre. Der Mutter steht es jedoch frei, ein neues Gesuch zu stellen, sollte ihr das inzwischen geborene vierte Kind – das die Schweizer Staatsbürgerschaft besitzt – ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz vermitteln.