Symbolbild

Vater scheitert mit Klage gegen Berner Obergericht in Kindesbelangen

Ein Vater warf dem Berner Obergericht vor, ihm zu Unrecht keinen förmlichen Entscheid zu erteilen. Die Richter wiesen seine Klage ab und auferlegten ihm die Kosten.

Publikationsdatum: 22. Mai 2026

Ein Vater, der in Kindesbelangen wiederholt die Behörden und Gerichte beschäftigt hatte, reichte im April 2026 mehrere Eingaben beim Obergericht des Kantons Bern ein. Das Obergericht teilte ihm daraufhin mit, dass bei der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) derzeit kein anfechtbarer Entscheid vorliege. Da ein solcher Entscheid Voraussetzung für ein Rechtsmittelverfahren ist, werde das Obergericht künftige Eingaben ohne einen solchen Entscheid kommentarlos ablegen.

Der Vater wandte sich daraufhin ans Bundesgericht und machte geltend, das Obergericht verweigere ihm zu Unrecht einen formellen Entscheid. Er sah darin eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und verlangte, das Obergericht sei anzuweisen, unverzüglich einen anfechtbaren Entscheid zu erlassen.

Das Bundesgericht wies diese Klage ab. Es hielt fest, dass das Obergericht als Rechtsmittelinstanz nur dann tätig werden kann, wenn ein anfechtbarer Entscheid einer Vorinstanz vorliegt. Da der Vater nicht darlegte, dass die KESB einen solchen Entscheid gefällt hatte, fehlte schlicht die Grundlage für ein Rechtsmittelverfahren. Das Obergericht habe deshalb weder eine Rechtsverweigerung begangen noch das rechtliche Gehör des Vaters verletzt.

Die Gerichtskosten von 1000 Franken wurden dem Vater auferlegt.

Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 5A_386/2026

Zurück zur Hauptseite