Ein Mann aus Basel wurde erstinstanzlich wegen Freiheitsberaubung, Drohung, Nötigung, Tätlichkeiten gegenüber seiner Ehefrau sowie Verstössen gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Der Strafvollzug wurde zugunsten einer stationären psychiatrischen Behandlung aufgeschoben. Seit Januar 2025 befindet er sich in Sicherheitshaft. Gegen das erstinstanzliche Urteil legte er Berufung ein, und das Appellationsgericht Basel-Stadt verlängerte die Haft bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens.
Der Beschuldigte wehrte sich gegen die Haftverlängerung und verlangte seine sofortige Freilassung, allenfalls unter Auflagen wie einem Kontakt- und Annäherungsverbot gegenüber seiner Ehefrau. Er argumentierte, das psychiatrische Gutachten sei nicht mehr aktuell und die Gefahr einer Tatausführung sei bloss noch hypothetisch. Der Gutachter hatte an der Hauptverhandlung zwar erklärt, die Intensität der Wahnvorstellungen habe etwas abgenommen – gleichzeitig aber festgehalten, ein entsprechendes Handeln könne weiterhin nicht ausgeschlossen werden und das aktuelle Risiko lasse sich nicht beziffern.
Das Bundesgericht folgte dieser Argumentation nicht. Es hielt fest, dass die Vorgeschichte eine ernsthafte und akute Gefahrenlage belege: Der Mann soll seiner Ehefrau über Monate hinweg wiederholt mit dem Tod gedroht haben. In einem Fall soll er mit einer geladenen Pistole in ihre Wohnung eingedrungen sein, in einem anderen soll er ein Küchenmesser geholt und ihr gedroht haben, sie zu töten. Zudem wurden bei ihm mehrere nicht registrierte Schusswaffen gefunden – und drei weitere Handfeuerwaffen blieben bis heute verschwunden. Dieser ungeklärte Verbleib der Waffen senke die Hemmschwelle zur Tatausführung erheblich.
Ein blosses Kontakt- oder Annäherungsverbot reiche als Ersatz für die Haft nicht aus, so das Gericht. Solche Massnahmen beruhten letztlich auf dem Willen des Beschuldigten selbst und ermöglichten keine wirksame Echtzeitüberwachung. Auch in zeitlicher Hinsicht sei die Haft verhältnismässig, da ihre Dauer die erstinstanzlich ausgesprochene Freiheitsstrafe von 18 Monaten noch nicht erreicht habe. Die Haft bleibt damit aufrechterhalten.