Das Paar hatte 1993 geheiratet und sich nach rund 27 Jahren im Januar 2020 getrennt. Aus der Ehe gingen zwei heute erwachsene Kinder hervor. Der Ehemann reichte Anfang 2022 die Scheidungsklage ein. Die Ehefrau verlangte daraufhin monatliche Unterhaltszahlungen von 2'350 Franken bis Ende Januar 2031. Der Ehemann lehnte dies ab.
Das Regionalgericht sprach der Ehefrau zunächst monatlich 2'250 Franken zu, ab November 2026 dann 2'350 Franken, befristet bis Ende November 2031. Das Kantonsgericht Neuenburg korrigierte das Urteil leicht: Die Zahlungen wurden auf Januar 2031 begrenzt, ansonsten blieb der Entscheid bestehen. Der Ehemann zog den Fall weiter und verlangte, gar keine Unterhaltszahlungen leisten zu müssen – oder allenfalls höchstens rund 418 Franken pro Monat.
Die Bundesrichter wiesen seine Einwände ab. Sie hielten fest, dass die lange Ehe die finanzielle Situation der Ehefrau nachhaltig geprägt hatte: Sie hatte ihre Erwerbstätigkeit reduziert, um die Kinder zu betreuen und den Haushalt zu führen, während der Ehemann nach eigenen Angaben «so gut wie nichts im Haushalt» getan hatte und sich beruflich voll entfalten konnte. Damit hatte die Ehe ihre wirtschaftliche Selbständigkeit dauerhaft eingeschränkt – was einen Unterhaltsanspruch begründet.
Der Ehemann argumentierte ausserdem, seine Ex-Frau könnte ihr Arbeitspensum von 80 auf 100 Prozent erhöhen und damit selbst für ihren Unterhalt aufkommen. Die Richter liessen dieses Argument nicht gelten: Angesichts ihres Alters von 58 Jahren und ihres Tätigkeitsbereichs sei nicht erwiesen, dass sie tatsächlich eine besser bezahlte Vollzeitstelle finden könnte. Es sei ihr nicht zuzumuten, eine stabile und gut bezahlte Stelle aufzugeben, um anderswo allenfalls etwas mehr zu verdienen. Der Ehemann konnte den Gegenbeweis nicht erbringen und muss die Unterhaltskosten von 3'000 Franken selbst tragen.