Symbolbild

Vater darf seine Kinder vorerst nicht sehen

Eine Schule meldete mögliche Gewalt durch den Vater. Die obersten Richter bestätigen das vorübergehende Besuchsverbot zum Schutz der Kinder.

Publikationsdatum: 22. Mai 2026

Ein Vater, der sich von seiner Frau getrennt hat, durfte seine beiden Töchter vorübergehend nicht mehr sehen. Das Zürcher Obergericht hatte das Besuchsrecht des Vaters sistiert, nachdem die Primarschule eine Gefährdungsmeldung eingereicht hatte. Gegen diesen Entscheid wehrte sich der Vater vor Bundesgericht – ohne Erfolg.

Auslöser war eine Meldung der Schule, wonach die beiden Mädchen den Kontakt zum Vater verweigerten und mittwochs, wenn er sie abholen wollte, den Schulbesuch verweigerten. Zudem stand der Vorwurf im Raum, dass der Vater die Kinder mit einem Gürtel geschlagen und in der Waschküche eingesperrt haben soll. Das Obergericht ordnete daraufhin an, das Besuchsrecht vorläufig auszusetzen und für die Kinder eine Beiständin einzusetzen. Diese sollte zunächst Stellung nehmen, bevor weitere Schritte unternommen werden.

Der Vater argumentierte, dass bei einer ungeklärten Sachlage nicht sofort die strengste Massnahme ergriffen werden dürfe. Die Bundesrichter liessen dieses Argument nicht gelten. Sie hielten fest, dass es sich nicht um eine dauerhafte Aufhebung des Besuchsrechts handle, sondern um eine vorübergehende Massnahme, bis die Beiständin und die Schule ihre Berichte vorgelegt hätten. Angesichts der erhobenen Vorwürfe und der Verweigerungshaltung der Kinder sei die Massnahme nachvollziehbar und keineswegs willkürlich. Das Wohl der Kinder gehe den Wünschen des Vaters vor.

Das Bundesgericht wies auch das Gesuch des Vaters ab, die Verfahrenskosten nicht selbst tragen zu müssen. Da seine Eingabe von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg gehabt habe, bestehe kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Der Vater muss Gerichtskosten von 2000 Franken bezahlen.

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Urteilsnummer: 5A_378/2026

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