Eine Frau wurde im April 2025 in eine psychiatrische Einrichtung eingewiesen. Die zuständige Friedensbehörde im Waadtländer Bezirk Jura-Nord vaudois bestätigte diese Massnahme im November 2025 und ordnete an, dass die Frau in der Stiftung oder in einer anderen geeigneten Institution bleiben müsse. Die Frau wehrte sich dagegen und verlangte, nach Hause zurückkehren zu dürfen – allenfalls mit ambulanter Betreuung.
Das Kantonsgericht Waadt wies ihren Rekurs Ende Januar 2026 ab. Es stützte sich dabei auf psychiatrische Gutachten, die bei der Frau eine schizoaffektive Störung, Magersucht, eine leichte kognitive Beeinträchtigung sowie eine Persönlichkeitsstörung festgestellt hatten. Zudem sei die Frau vollständig anosognostisch – das heisst, sie ist sich ihrer eigenen Erkrankung nicht bewusst. Ein früherer Versuch, sie ambulant zu behandeln, war gescheitert und hatte zu einer erneuten Verschlechterung ihres Zustands geführt.
Daraufhin wandte sich die Frau mit einem Brief an das Bundesgericht. Sie bestritt darin, an den ihr zugeschriebenen Krankheiten zu leiden, und beklagte sich über das Verhalten eines Arztes und einer Pflegerin. Das Bundesgericht trat auf die Eingabe jedoch nicht ein: Die Frau habe keine einzige konkrete Rüge gegen die Feststellungen der Vorinstanz zu ihrem Gesundheitszustand vorgebracht. Ihre Eingabe genüge den gesetzlichen Anforderungen an eine Begründung nicht. Ein ergänzendes Schreiben, das sie später an die Friedensbehörde schickte, wurde ebenfalls nicht berücksichtigt, da es zu spät eingereicht worden war.
Gerichtskosten wurden der Frau angesichts ihrer besonderen Situation keine auferlegt.