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Drogenverdächtiger muss Durchsuchung seines Handys dulden

Ein Beschuldigter wollte verhindern, dass sein iPhone durchsucht wird. Die Richter liessen seine Einwände nicht gelten.

Publikationsdatum: 22. Mai 2026

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ermittelt gegen einen Mann wegen des Verdachts auf Handel und Einfuhr von 25 bis 30 Kilogramm Marihuana. Bei einer Hausdurchsuchung im Juli 2025 stellten die Behörden ein iPhone sicher. Der Beschuldigte verlangte sofort, dass das Gerät versiegelt wird – das heisst, dass es vorerst nicht durchsucht werden darf. Die Staatsanwaltschaft beantragte daraufhin beim zuständigen Gericht die Aufhebung dieser Siegelung.

Das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt bewilligte im November 2025 die Entsiegelung und gab das Mobiltelefon zur Durchsuchung frei. Der Beschuldigte zog diesen Entscheid ans Bundesgericht weiter. Er argumentierte, die Durchsuchung greife in seine Persönlichkeitsrechte ein und sein privates Interesse an der Geheimhaltung überwiege das öffentliche Interesse der Strafverfolgung. Zudem machte er geltend, auf dem Gerät befinde sich Anwaltskorrespondenz, die besonders geschützt sei.

Das Bundesgericht trat auf die meisten Einwände gar nicht erst ein. Es hielt fest, dass ein solcher Zwischenentscheid nur dann direkt angefochten werden kann, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht – etwa weil ein gesetzlich geschütztes Geheimnis offenbart würde. Der Beschuldigte habe aber nicht ausreichend dargelegt, welche konkreten Geheimnisse auf dem Gerät gespeichert seien. Angesichts des schwerwiegenden Tatvorwurfs sei auch nicht erkennbar, weshalb sein Persönlichkeitsinteresse das gewichtige Strafverfolgungsinteresse überwiegen sollte. Den Hinweis auf Anwaltskorrespondenz liess das Gericht ebenfalls nicht gelten, weil der Beschuldigte nie präzisiert hatte, mit welcher Anwaltskanzlei er korrespondiert haben will.

Schliesslich prüfte das Bundesgericht, ob das Recht des Beschuldigten auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Er hatte gerügt, er habe sich zu einer Stellungnahme der Staatsanwaltschaft nicht äussern können. Die Richter widersprachen: Aus den Akten gehe hervor, dass ihm das betreffende Dokument zugestellt worden sei und er die Möglichkeit gehabt hätte, dazu Stellung zu nehmen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs lag damit nicht vor. Der Beschuldigte muss die Gerichtskosten von 1200 Franken tragen.

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Urteilsnummer: 7B_1312/2025

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