Ein Waadtländer Schuldner wurde per Zahlungsbefehl aufgefordert, verschiedene Beträge im Gesamtwert von rund 76'400 Franken zuzüglich Zinsen zu begleichen. Grundlage dafür war ein rechtskräftiges Urteil eines kantonalen Gerichts aus dem Jahr 2024, das das Bundesgericht im Oktober desselben Jahres bestätigt hatte. Dieses Urteil gilt als sogenannter definitiver Vollstreckungstitel – das heisst, die Schuld ist gerichtlich festgestellt und kann direkt vollstreckt werden.
Der Schuldner erhob Einspruch gegen den Zahlungsbefehl. Die Friedensrichterin im Bezirk Aigle hob diesen Einspruch im April 2025 auf, weil der Schuldner keine Gründe vorgebracht hatte, die zeigen, dass er die Schuld bereits beglichen hätte oder aus anderen Gründen nicht mehr schuldet. Der Schuldner zog den Entscheid ans Waadtländer Kantonsgericht weiter – doch dieses trat auf seine Eingabe gar nicht erst ein. Der Grund: Er hatte in seiner Beschwerde erneut nur die ursprünglichen Streitpunkte aus dem Grundverfahren aufgerollt, anstatt sich mit der konkreten Begründung der Friedensrichterin auseinanderzusetzen. Wer ein Gericht anruft, muss erklären, warum der angefochtene Entscheid falsch ist – das hatte der Schuldner versäumt.
Daraufhin gelangte der Schuldner ans Bundesgericht. Er rügte unter anderem, das Kantonsgericht habe übertrieben formalistisch gehandelt und ihm den Zugang zu einem fairen Verfahren verwehrt. Das Bundesgericht wies diese Argumentation zurück: Wenn das Gesetz eine Mindestbegründung für ein Rechtsmittel verlangt, ist das kein übertriebener Formalismus, sondern eine zulässige Voraussetzung. Der Schuldner hatte zudem nicht nachgewiesen, dass er im kantonalen Verfahren die nötigen Argumente und Belege korrekt eingebracht hatte.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit es überhaupt darauf eintrat. Der Schuldner muss die Gerichtskosten von 2'000 Franken tragen. An der Zahlungspflicht von über 76'000 Franken ändert sich nichts.