Eine Aktiengesellschaft aus dem Kanton Zug wurde von einer anderen Firma auf Zahlung von 29'000 Franken zuzüglich Zinsen betrieben. Das Kantonsgericht Zug entschied im Oktober 2025, dass die Gläubigerin vorläufig berechtigt ist, die Betreibung fortzuführen – die Schuld gilt damit als ausreichend belegt, um das Verfahren weiterzuführen.
Die Schuldnerin legte daraufhin beim Obergericht des Kantons Zug Beschwerde gegen diesen Entscheid ein. Das Obergericht trat auf die Beschwerde jedoch nicht ein, weil die Eingabe keine hinreichende Begründung enthielt. Mit anderen Worten: Die Firma erklärte zwar, weshalb sie den Entscheid für falsch hält, legte dies aber nicht in der rechtlich erforderlichen Form und Ausführlichkeit dar.
Auch vor dem höchsten Schweizer Gericht scheiterte die Aktiengesellschaft aus demselben Grund. Ihre Eingabe vom Februar 2026 genügte den Anforderungen an eine Beschwerde nicht. Das Gericht trat deshalb auf die Sache gar nicht erst ein, ohne den Fall inhaltlich zu prüfen. Bereits zuvor hatte das Gericht einen Antrag der Firma abgelehnt, die Vollstreckung des Urteils vorläufig zu stoppen.
Die unterlegene Aktiengesellschaft muss nun die Gerichtskosten von 800 Franken tragen. Die Gläubigerin erhält keine zusätzliche Entschädigung für das Verfahren vor dem höchsten Gericht, da ihr dabei kein nennenswerter Aufwand entstanden ist. Die Betreibung über 29'000 Franken kann damit weitergeführt werden.