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Schuldner muss Betreibung des Migrationsamts akzeptieren

Ein Mann wehrte sich gegen eine Betreibung des Neuenburger Migrationsamts über 400 Franken. Das Bundesgericht trat auf seine Eingabe nicht ein.

Publikationsdatum: 22. Mai 2026

Das Neuenburger Migrationsamt leitete gegen einen Mann eine Betreibung über 400 Franken zuzüglich Zinsen sowie 59.45 Franken ein. Der Betroffene widersetzte sich dieser Betreibung, doch die Friedensrichterin im Bezirk Aigle hob seinen Widerspruch im Juni 2025 auf und erlaubte dem Migrationsamt, die Forderung zwangsweise einzutreiben. Das Waadtländer Kantonsgericht bestätigte diesen Entscheid im September 2025.

Der Betroffene gelangte daraufhin ans Bundesgericht und machte geltend, sein Fall werfe grundsätzliche Rechtsfragen auf – etwa ob das Kantonsgericht überhaupt zuständig gewesen sei und ob das Migrationsamt die Betreibung hätte einleiten dürfen. Das Bundesgericht prüfte diese Argumente und kam zum Schluss, dass es sich dabei lediglich um die Anwendung bekannter Rechtsgrundsätze auf einen Einzelfall handle – und nicht um grundsätzliche Rechtsfragen, die einer höchstrichterlichen Klärung bedürften.

Da der Streitwert von 400 Franken weit unter dem gesetzlichen Mindestbetrag von 30'000 Franken liegt, der für eine ordentliche Beschwerde ans Bundesgericht erforderlich wäre, behandelten die Richter die Eingabe als sogenannte subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Diese setzt voraus, dass der Beschwerdeführer konkret darlegt, welche Verfassungsrechte verletzt wurden. Der Betroffene berief sich zwar auf das Willkürverbot, begründete dies jedoch nicht ausreichend und stützte sich zudem auf Tatsachen, die von der Vorinstanz nicht festgestellt worden waren.

Das Bundesgericht trat deshalb auf die Eingabe nicht ein und auferlegte dem Betroffenen Gerichtskosten von 1000 Franken. Die Betreibung des Migrationsamts bleibt damit rechtskräftig bestehen.

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Urteilsnummer: 4A_497/2025

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