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Arbeiter erhält vorerst keine Taggelder mehr nach Schulterunfall

Ein Schmiede-Arbeiter verletzte sich 2025 bei einem Sturz an der Schulter. Die Unfallversicherung stellte die Leistungen ein – und das Gericht bestätigt dies.

Publikationsdatum: 22. Mai 2026

Im April 2025 rutschte ein 1984 geborener Schmiedearbeiter bei der Arbeit aus und schlug mit der rechten Schulter gegen eine Maschine. Eine anschliessende Untersuchung zeigte einen kleinen Riss in der Schultersehne. Die Unfallversicherung SUVA anerkannte zunächst ihre Leistungspflicht und erbrachte die entsprechenden Leistungen.

Im Oktober 2025 entschied die SUVA jedoch, dass die Beschwerden des Arbeiters ab dem 1. November 2025 nicht mehr als direkte Folge des Unfalls zu werten seien. Sie stellte die Taggelder und die Übernahme von Behandlungskosten ein. Gleichzeitig verfügte sie, dass ein allfälliger Weiterzug an ein Gericht die Einstellung der Leistungen nicht automatisch aufhalten würde. Das Versicherungsgericht des Kantons Tessin bestätigte im Februar 2026, dass die Leistungen während des laufenden Verfahrens nicht wieder aufgenommen werden müssen.

Der Arbeiter wandte sich daraufhin ans Bundesgericht. Er machte geltend, die Unterbrechung der Taggelder und die fehlende Kostendeckung für medizinische Behandlungen stellten einen schwer wiedergutzumachenden Nachteil dar. Das Bundesgericht wies dieses Argument zurück: Ein solcher Nachteil müsse rechtlicher Natur sein, nicht bloss wirtschaftlicher. Die vorübergehende Einstellung von Geldleistungen genüge dafür grundsätzlich nicht.

Da die Voraussetzungen für eine Behandlung des Falls nicht erfüllt waren, trat das Bundesgericht auf die Eingabe des Arbeiters nicht ein. Dieser muss zudem die Gerichtskosten von 800 Franken tragen. Über seinen eigentlichen Anspruch auf Leistungen der SUVA wird das Versicherungsgericht des Kantons Tessin im Hauptverfahren noch entscheiden.

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Urteilsnummer: 8C_199/2026

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