Eine 1964 geborene Uhrmacherin war seit Oktober 2020 wegen Nackenproblemen vollständig arbeitsunfähig. Sie unterzog sich einer Halswirbelsäulenoperation und beantragte Leistungen der Invalidenversicherung. Die IV-Stelle Bern sprach ihr zunächst eine ganze IV-Rente zu, reduzierte diese jedoch ab Mai 2022 auf eine Viertelsrente, weil ein medizinisches Gutachten eine Verbesserung ihrer Arbeitsfähigkeit festgestellt hatte: In einer angepassten Tätigkeit – ohne schwere Lasten, ohne ungünstige Kopfhaltungen und mit Wechsel zwischen Sitzen und Stehen – sei sie demnach wieder vollständig arbeitsfähig.
Die Frau wehrte sich gegen diese Kürzung und liess auf eigene Kosten ein neurologisches Privatgutachten erstellen. Dieses kam zu einem anderen Schluss und attestierte ihr nur eine Arbeitsfähigkeit von 20 bis 30 Prozent. Das Berner Verwaltungsgericht folgte jedoch dem behördlichen Gutachten und wies ihre Klage ab. Es begründete dies damit, dass das Privatgutachten keine überzeugenden neuen Erkenntnisse liefere und die festgestellten Befunde nicht mit dem übrigen Dossier übereinstimmten.
Das Bundesgericht bestätigt zwar die Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit. Es stellt jedoch fest, dass ein entscheidender Schritt unterlassen wurde: Weil die Frau zum Zeitpunkt der Rentenkürzung bereits über 55 Jahre alt war, hätte die IV-Stelle zwingend prüfen müssen, ob sie Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen hat. Von einer Person in diesem Alter kann nicht ohne Weiteres erwartet werden, sich ohne Unterstützung selbst wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern. Diese Prüfung wurde weder von der IV-Stelle noch vom kantonalen Gericht vorgenommen.
Das Bundesgericht hebt die Rentenkürzung deshalb auf und weist die Sache an die IV-Stelle zurück. Diese muss nun klären, ob die Frau Anspruch auf berufliche Massnahmen hat, bevor die Rente allenfalls erneut reduziert werden darf. Die Kosten des Verfahrens vor Bundesgericht trägt die IV-Stelle Bern.