Eine Immobilieneigentümerin in Genf hatte Ende 2023 Liegenschaften in Collonge-Bellerive erworben, die dem kantonalen Wohnraumförderungsgesetz unterstehen und damit einer staatlichen Mietkontrolle unterliegen. Kurz vor dem Kauf hatte die zuständige Behörde einen maximalen Gesamtmietzins von 413'532 Franken pro Jahr genehmigt. Ein Mieter wehrte sich jedoch gegen die gleichzeitig angekündigte Mieterhöhung – sein Jahreszins sollte von 17'628 auf 19'308 Franken steigen, nur fünf Monate nach seinem Einzug.
Die Behörde prüfte daraufhin den Fall neu und senkte den zulässigen Gesamtmietzins auf 406'320 Franken. Die Eigentümerin akzeptierte dies nicht und zog vor die Genfer Verwaltungsgerichte – ohne Erfolg. Sie gelangte schliesslich ans Bundesgericht und verlangte die Wiederherstellung des ursprünglich genehmigten Betrags.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es hielt fest, dass der Brief der Behörde vom 1. November 2023, in dem der Finanzplan «zugelassen» worden war, keine verbindliche Zusicherung für den höheren Mietzinsrahmen darstellte. Die Eigentümerin konnte sich daher nicht auf den Vertrauensschutz berufen. Zudem bestätigten die Richter die Berechnungsmethode der Behörde: Bei einem Eigenkapitalanteil von 43 Prozent sei eine interpolierte Rendite von 4,85 Prozent korrekt – nicht der von der Eigentümerin geforderte Maximalsatz von 6 Prozent. Auch die Ponderation der staatlichen Wohnbeihilfen, die nur einem Teil der Mieter zugutekommen, wurde als sachgerecht eingestuft.
Die Eigentümerin muss die Gerichtskosten von 4'000 Franken tragen. Die Reduktion des Mietzinsrahmens um rund 7'200 Franken bleibt bestehen – was einer Senkung von knapp 1,75 Prozent entspricht.