Ein Mann aus dem Kanton Waadt hatte zwischen Oktober 2019 und Januar 2020 insgesamt drei Strafanzeigen gegen einen Anwalt eingereicht, der eine Stiftung vertrat. Der Anwalt hatte zuvor rechtliche Schritte eingeleitet, um den Mann aus einer untervermieteten Wohnung zu weisen. Der Verurteilte warf dem Anwalt unter anderem Urkundenfälschung, Betrug und Nötigung vor – obwohl er wusste, dass dieser unschuldig war.
Das Lausanner Polizeigericht befand den Mann im März 2023 der falschen Anschuldigung für schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen à 20 Franken. Das Waadtländer Kantonsgericht bestätigte dieses Urteil im November 2023. Dagegen wehrte sich der Verurteilte mit einer Beschwerde ans Bundesgericht.
Dort versuchte er, das Verfahren zunächst mit dem Argument zu verzögern, ein anderes laufendes Verfahren könnte den Ausgang beeinflussen. Konkret verwies er auf Befangenheitsanträge gegen zwei Kantonsrichter sowie auf ein Revisionsgesuch in einem Zivilverfahren. Das Bundesgericht wies diesen Antrag auf Verfahrenssuspension ab: Alle angeführten Parallelverfahren seien bereits abgeschlossen oder hätten keinen Einfluss auf den vorliegenden Fall.
In der Sache selbst genügte die Eingabe des Verurteilten den formellen Anforderungen nicht. Er beschränkte sich darauf, pauschal zu behaupten, seine Anzeigen gegen den Anwalt seien berechtigt gewesen – ohne sich inhaltlich mit der detaillierten Begründung des Kantonsgerichts auseinanderzusetzen. Da er die Urteilsbegründung nicht konkret anfechtete, trat das Bundesgericht auf seine Eingabe nicht ein. Er muss nun die Verfahrenskosten von 1200 Franken tragen; ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgelehnt.