Ein Genfer Detailhandelsunternehmen importierte und verkaufte Einweg-E-Zigaretten der Marken LOST MARY BM6000, PIXL 6000, ELFBAR AF5000 und ELFBAR 1200. Der kantonale Lebensmittelkontrolldienst stellte bei einer Kontrolle fest, dass die Reservoire dieser Produkte ein Volumen von 12 Millilitern aufwiesen – weit mehr als die gesetzlich erlaubten 2 Milliliter. Der Kanton Genf untersagte dem Unternehmen daraufhin den weiteren Verkauf dieser Produkte und ordnete deren Rückruf bei Händlern und Konsumenten an.
Das Unternehmen akzeptierte das Verkaufsverbot für die Marken PIXL 6000 und ELFBAR 1200 ohne Weiteres. Für die Produkte LOST MARY BM6000 und ELFBAR AF5000 wehrte es sich jedoch bis vor Bundesgericht. Es argumentierte, diese Zigaretten seien keine eigentlichen Einwegprodukte, weil ihre Batterien per Kabel aufgeladen und ihre Kartuschen theoretisch nachgefüllt werden könnten. Zudem verwies das Unternehmen darauf, dass die Produkte in Deutschland legal verkauft würden, weshalb sie gestützt auf das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung auch in der Schweiz zulässig sein müssten.
Das Bundesgericht wies diese Argumente ab. Es stellte fest, dass das Schweizer Tabakproduktegesetz – in Übereinstimmung mit europäischem Recht – klar vorschreibt, dass nikotinhaltige Flüssigkeiten nur in Nachfüllbehältern von maximal 10 Millilitern oder in vorausgefüllten Reservoiren von höchstens 2 Millilitern an Konsumenten abgegeben werden dürfen. Die bei den beanstandeten Produkten eingebaute 10-Milliliter-Kartusche sei kein eigenständiger Nachfüllbehälter, sondern ein fester Bestandteil der Zigarette selbst. Damit überschreite das Gesamtreservoir die zulässige Grenze erheblich – unabhängig davon, ob man die Produkte als «Einweg» einstufe oder nicht.
Auch das Argument der legalen Vermarktung in Deutschland liess das Gericht nicht gelten. Die deutsche Behördenliste, auf die sich das Unternehmen stützte, bestätige lediglich, dass ein Produkt zur Vermarktung angemeldet worden sei – nicht aber, dass es den gesetzlichen Anforderungen entspreche. Da das europäische Recht dieselben Grenzwerte kennt wie das Schweizer Recht, bestünden erhebliche Zweifel an der Rechtmässigkeit der Produkte auch im EU-Raum. Das Unternehmen muss zudem die Verfahrenskosten von 5000 Franken tragen.