Ein Mann aus dem Kanton Solothurn stritt mit der kantonalen Ausgleichskasse um Ergänzungsleistungen zur AHV oder IV. Nachdem die Ausgleichskasse seinen Einspruch im Dezember 2025 abgewiesen hatte, wandte er sich ans Versicherungsgericht des Kantons Solothurn. Dieses forderte ihn auf, seine Eingabe zu verbessern – sie enthielt weder einen klaren Antrag noch eine ausreichende Begründung und fehlte die eigenhändige Unterschrift. Der Mann reagierte nicht, weshalb das Gericht im Februar 2026 gar nicht erst auf den Fall eintrat.
Daraufhin zog der Mann ans Bundesgericht weiter. Auch dort enthielt seine Eingabe keine konkreten Anträge und ging nicht auf die Gründe ein, weshalb das kantonale Gericht seinen Fall abgewiesen hatte. Stattdessen warf er der zuständigen Richterin Voreingenommenheit vor – ohne dies jedoch nachvollziehbar zu begründen. Er verwies pauschal auf selbst eingereichte Strafanzeigen und beschimpfte die Richterin mit ungebührlichen Ausdrücken.
Das Bundesgericht wies darauf hin, dass eine Beschwerde konkret darlegen muss, welche Rechtsfehler das vorinstanzliche Urteil enthält. Blosse Behauptungen, ein Entscheid sei falsch, oder das Wiederholen der eigenen Sichtweise genügen dafür nicht. Den Vorwurf der Befangenheit liess das Gericht ebenfalls nicht gelten: Der Mann hatte nicht erklärt, warum er diesen Einwand nicht bereits vor dem kantonalen Gericht vorgebracht hatte.
Da die Eingabe offensichtlich keine sachbezogene Begründung enthielt, trat das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nicht auf die Beschwerde ein. Anders als in einem früheren Verfahren verzichteten die Richter diesmal nicht auf die Erhebung von Gerichtskosten – ausdrücklich wegen der Art und Weise, wie der Mann seine Beschwerde geführt hatte. Er muss 200 Franken Gerichtskosten bezahlen.