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Softwarefirma muss Vergabestreit vor Aargauer Justizgericht führen

Eine Softwarefirma wollte ihren Ausschluss aus einem Vergabeverfahren direkt vor Bundesgericht anfechten. Die Richter verweisen den Fall ans Aargauer Justizgericht.

Publikationsdatum: 20. Mai 2026

Die Gerichte des Kantons Aargau schrieben eine neue Software für die kantonale Justiz aus. Fünf Unternehmen reichten Angebote ein. Den Zuschlag erhielt eine Mitbewerberin; eine andere Softwarefirma wurde vom Verfahren ausgeschlossen. Diese wollte beide Entscheide direkt beim Bundesgericht anfechten und beantragte zudem, dass bis zum Urteil kein Vertrag abgeschlossen werden darf.

Das Bundesgericht stellte jedoch fest, dass es für diesen Fall gar nicht zuständig ist. Zwar sieht das interkantonale Recht über das öffentliche Beschaffungswesen vor, dass Beschwerden gegen Vergaben oberer kantonaler Gerichte direkt beim Bundesgericht eingereicht werden können. Diese Regelung widerspricht aber dem Bundesgerichtsgesetz, das abschliessend festlegt, welche Behörden als Vorinstanz des Bundesgerichts in Frage kommen.

Das Bundesgericht begründete seinen Entscheid damit, dass die Gerichte des Kantons Aargau beim Vergabeentscheid nicht als rechtsprechende Behörde aufgetreten seien, sondern als Verwaltungsbehörde in eigener Sache. Solche Behörden können nach dem Bundesgerichtsgesetz keine direkte Vorinstanz des Bundesgerichts sein. Zudem hatte der Gesetzgeber beim Erlass des Bundesgerichtsgesetzes ausdrücklich gewollt, dass das Bundesgericht möglichst nicht als erste und einzige Instanz urteilt.

Die beiden Verfahren werden deshalb an das Justizgericht des Kantons Aargau überwiesen, das als unabhängige kantonale Gerichtsinstanz für Beschwerden gegen Entscheide der Justizleitung zuständig ist. Die unterlegene Softwarefirma muss die Verfahrenskosten von 6000 Franken tragen und ihrer Mitbewerberin eine Parteientschädigung von ebenfalls 6000 Franken bezahlen.

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Urteilsnummer: 2C_735/2025

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