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Türkin muss die Schweiz verlassen – Rückkehr nach Türkei zumutbar

Eine türkische Staatsangehörige wollte nach der Trennung von ihrem Schweizer Ehemann in der Schweiz bleiben. Die Richter lehnten dies ab – eine Rückkehr in die Türkei sei ihr zumutbar.

Publikationsdatum: 20. Mai 2026

Eine junge Türkin heiratete 2022 einen Schweizer und zog im November desselben Jahres in den Kanton Freiburg. Ihre Aufenthaltsbewilligung basierte auf dem Familiennachzug. Seit Mai 2024 leben die Eheleute getrennt. Das kantonale Migrationsamt verweigerte daraufhin die Verlängerung der Bewilligung und ordnete die Ausreise an. Das Kantonsgericht bestätigte diesen Entscheid, worauf die Frau das Bundesgericht anrief.

Die Türkin machte geltend, sie sei Opfer häuslicher Gewalt geworden: Ihre Schwiegermutter habe ihren Mann zur Trennung gedrängt, seine Sachen aus der Wohnung geräumt und die Ersparnisse des Paares gestohlen. Die Richter liessen diese Argumente nicht gelten. Das Verhalten der Schwiegermutter und die Entscheidung des Mannes, die Gemeinschaft aufzulösen, stellten für sich allein keine häusliche Gewalt dar. Für psychische Gewalt wäre eine systematische, schwerwiegende Druckausübung nötig, die hier nicht belegt sei.

Zusätzlich berief sich die Frau auf Todesdrohungen ihres Bruders und ihrer Mutter für den Fall einer Rückkehr in ihr Heimatdorf in der Türkei. Die Richter anerkannten zwar, dass ihr eine Rückkehr in das Dorf ihrer Familie möglicherweise nicht zumutbar sei. Sie hielten jedoch fest, dass sie sich in einer anderen Region der Türkei niederlassen könne – etwa in einer der grossen Städte im Westen des Landes, wo geschiedene oder getrennte Frauen nach ständiger Rechtsprechung unbehelligt leben und arbeiten können. Nichts verpflichte sie, in die Nähe ihrer Familie zurückzukehren, und sie müsse dieser auch ihre neue Adresse nicht mitteilen.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Die Frau ist jung, kinderlos und hat den grössten Teil ihres Lebens in der Türkei verbracht. Eine Wiedereingliederung dort sei zwar mit Anpassungsaufwand verbunden, aber nicht von vornherein unüberwindbar. Allein der Umstand, dass die Lebensbedingungen in der Schweiz besser seien als in der Türkei, genüge nicht, um den Aufenthalt zu verlängern. Auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgelehnt, da die Klage von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg gehabt habe. Gerichtskosten wurden angesichts der finanziellen Lage der Frau keine erhoben.

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Urteilsnummer: 2C_696/2025

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