Ein 1964 geborener türkischer Staatsangehöriger lebt seit 1986 in der Schweiz. Seine Niederlassungsbewilligung wurde 2009 widerrufen, nachdem er zwischen 1994 und 2009 vierzehnmal strafrechtlich verurteilt worden war – mit einer Gesamtstrafe von mehr als 28 Monaten Freiheitsentzug. Damals scheiterten seine Rechtsmittel sowohl vor dem Kantonsgericht Freiburg als auch vor dem Bundesgericht.
Im August 2022 stellte der Mann ein Asylgesuch beim Staatssekretariat für Migration. Dieses wurde im Mai 2024 abgelehnt; gleichzeitig wurde seine Wegweisung aus der Schweiz angeordnet. Auch eine dagegen erhobene Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht blieb erfolglos. Am 6. Januar 2025, dem vorgesehenen Tag für die Ausschaffung, tauchte er unter. Am 18. März 2026 wurde er von der Polizei aufgegriffen. Bei seiner Befragung erklärte er, die Schweiz nicht verlassen zu wollen.
Der Kanton Wallis ordnete daraufhin seine Administrativhaft für drei Monate an. Das Walliser Kantonsgericht bestätigte diese Massnahme am 27. März 2026: Die Voraussetzungen für die Ausschaffungshaft seien erfüllt, und ohne Haft würde der Mann erneut untertauchen und illegal in der Schweiz bleiben.
Gegen diesen Entscheid wandte sich der Betroffene ans Bundesgericht. Er schickte zunächst nur eine Kopie des Kantonsgerichtsentscheids – ohne jede Begründung. Obwohl ihm das Gericht die Möglichkeit gab, seine Eingabe zu ergänzen, reichte er lediglich ein unverständliches Schreiben sowie einen USB-Stick mit alten Verfahrensdokumenten ein. Er äusserte einzig den Wunsch, nach Spanien ausgeschafft zu werden. Da eine Eingabe ans Bundesgericht zwingend klare Anträge und eine Begründung enthalten muss, trat das Gericht auf die Eingabe nicht ein. Der Türke bleibt damit in Ausschaffungshaft.