Nachdem die Schule im Oktober 2025 eine Gefährdungsmeldung eingereicht hatte, entzog die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Ausserschwyz den Eltern noch am selben Tag vorsorglich das Recht, den Aufenthaltsort ihrer Tochter zu bestimmen. Das Mädchen, geboren 2013, wurde in einer Notfallgruppe einer Stiftung untergebracht. Auslöser waren unter anderem Suizidgedanken der Tochter, eine Verhaltensstörung, bei der sie sich zwanghaft Haare ausriss, sowie ihr klar geäusserter Wille, nicht nach Hause zurückzukehren.
Der Vater wehrte sich gegen diese Massnahme und zog den Fall bis vor die obersten Richter. Er bestritt die Sachverhaltsdarstellung der Behörden, warf ihnen vor, seine Aussagen falsch protokolliert zu haben, und machte geltend, der Wille seiner Tochter sei von aussen beeinflusst worden. Ausserdem verlangte er, das Mädchen solle stattdessen freiwillig in einer psychiatrischen Klinik untergebracht werden. Die Mutter des Kindes akzeptierte die behördlichen Entscheide und erhob keine Rechtsmittel.
Die Richter wiesen die Einwände des Vaters ab. Sie hielten fest, dass die Tochter erheblichen Leidensdruck aufweise, der zumindest teilweise auf die Situation zu Hause und das belastete Verhältnis zum Vater zurückzuführen sei. Seit der Unterbringung in der Stiftung habe sich ihr Zustand deutlich verbessert: Das Essverhalten sei unauffällig, die Schulleistungen gut, und die Symptome der Verhaltensstörung seien verschwunden. Die vom Vater bevorzugte freiwillige Klinikunterbringung lehnten die Richter ab, weil die Eltern eine solche jederzeit hätten abbrechen können – was dem Schutzzweck der Massnahme widersprochen hätte.
Ebenfalls bestätigt wurde die Einsetzung eines Kindesvertreters, der die Interessen des Mädchens im laufenden Verfahren wahrnimmt. Der Vater hatte dessen Eignung bestritten und ihm einen Interessenkonflikt vorgeworfen. Die Richter fanden diese Vorwürfe nicht stichhaltig: Eine juristische Ausbildung sei für einen Kindesvertreter nicht zwingend erforderlich, und ein Interessenkonflikt sei nicht belegt. Der Vater muss die Verfahrenskosten von 3000 Franken tragen.