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Dachdecker erhält keine Entschädigung für verletztes Knie

Ein Monteur rutschte 2017 auf einem Dach aus und verletzte sich am Knie. Eine Entschädigung für bleibende Körperschäden wird ihm nun endgültig verweigert.

Publikationsdatum: 20. Mai 2026

Ein Monteur für Photovoltaik-Anlagen rutschte im November 2017 bei der Arbeit auf einem Dach aus und zog sich dabei Verletzungen an der Wirbelsäule und am rechten Knie zu. Am Knie wurde ein Meniskusriss operiert. Nach einer vorübergehenden Rückkehr an den Arbeitsplatz meldete er wenige Monate später einen Rückfall mit erneuten Kniebeschwerden. Die Unfallversicherung Suva stellte ihre Leistungen Mitte 2019 ein und verweigerte dem Monteur sowohl eine Invalidenrente als auch eine sogenannte Integritätsentschädigung – eine einmalige Zahlung für dauerhaft bleibende körperliche Beeinträchtigungen.

Das Kantonsgericht Luzern sprach dem Monteur zwar eine befristete Invalidenrente von 13 Prozent für den Zeitraum von Juli 2019 bis September 2022 zu. Den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung lehnte es jedoch ab. Der Monteur zog den Fall weiter und verlangte eine solche Entschädigung auf Basis eines dauerhaften Körperschadens von 25 Prozent. Er stützte sich dabei auf ein Privatgutachten, das eine schwere Kniegelenksarthrose festgestellt hatte, sowie auf ein Gerichtsgutachten, das eine eingeschränkte Kniebeweglichkeit dokumentierte.

Das Bundesgericht bestätigte nun den Entscheid der Vorinstanz. Der versicherungsinterne Arzt der Suva hatte anhand von Röntgenbildern lediglich eine minimale Arthrose festgestellt – zu wenig, um eine Entschädigung auszulösen. Das Gerichtsgutachten, das eine Bewegungseinschränkung von je 10 Grad bei Streckung und Beugung beschrieb, reiche ebenfalls nicht aus: Erst wenn das Knie nur noch in einem Bereich von 0 bis 90 Grad beweglich wäre, würde gemäss den Suva-Tabellen ein entschädigungspflichtiger Schaden von 10 Prozent vorliegen.

Auch das Argument, eine künftige Verschlechterung der Arthrose müsse bereits heute berücksichtigt werden, liess das Gericht nicht gelten. Zwar sind voraussehbare Verschlimmerungen grundsätzlich einzubeziehen – doch im vorliegenden Fall sei es nicht möglich, den künftigen Schweregrad einer möglichen Arthrose mit der nötigen Wahrscheinlichkeit vorherzusagen. Der Monteur muss die Verfahrenskosten von 800 Franken selbst tragen.

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Urteilsnummer: 8C_442/2025

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