Ein 1982 geborener Monteur für Photovoltaik-Anlagen rutschte im November 2017 bei der Arbeit auf einem Dach aus und zog sich Verletzungen an der Wirbelsäule und am rechten Knie zu. Sein Arbeitsverhältnis war zu diesem Zeitpunkt bereits gekündigt. Nach einer Operation und mehreren Behandlungen stellte die Suva ihre Leistungen ein und verweigerte dem Mann eine dauerhafte Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung.
Das Kantonsgericht Luzern sprach dem Monteur daraufhin eine befristete Invalidenrente von 13 Prozent für den Zeitraum von Juli 2019 bis September 2022 zu. Grundlage war ein rechnerisch ermitteltes Einkommen, das der Mann ohne den Unfall hypothetisch erzielt hätte – das sogenannte Valideneinkommen. Das Gericht stützte sich dabei auf einen Durchschnitt aus dem tatsächlichen Lohn vor dem Unfall sowie dem Lohn, den der Monteur ab 2022 bei einem neuen Arbeitgeber erzielte.
Die Suva focht dieses Urteil an. Sie argumentierte, der frühere Lohn dürfe nicht als Berechnungsgrundlage dienen, weil das Arbeitsverhältnis zum Unfallzeitpunkt bereits beendet gewesen sei. Stattdessen sei der im Gesamtarbeitsvertrag (GAV) festgelegte Mindestlohn für einen Elektromonteur mit entsprechender Berufserfahrung massgebend. Das Bundesgericht gab der Suva recht: Da der Monteur im Unfallzeitpunkt in gekündigter Stellung war, hätte er ohnehin nicht mehr bei seinem damaligen Arbeitgeber gearbeitet. Deshalb darf der dort erzielte Lohn nicht als Referenzgrösse herangezogen werden. Auch der spätere Lohn beim neuen Arbeitgeber fällt als Grundlage weg, weil dieser erst nach dem massgebenden Zeitpunkt erzielt wurde.
Massgebend ist laut Bundesgericht der GAV-Mindestlohn für einen Elektromonteur mit fünf Jahren Erfahrung. Dieser liegt tiefer als die von der Vorinstanz verwendeten Werte. Damit sinkt das hypothetische Einkommen ohne Unfall, und der Unterschied zum tatsächlich erzielbaren Einkommen mit Behinderung ist zu gering, um eine Invalidenrente zu begründen. Der Monteur erhält keine Rente und muss die Gerichtskosten von 800 Franken selbst tragen.