Die migrolino AG betreibt seit 2022 eine gooods-Filiale am Bahnhofplatz 6 in Winterthur, direkt gegenüber dem Stadtbusterminal des Bahnhofs. Das kantonale Amt für Wirtschaft hatte der Filiale zunächst erlaubt, sonntags ohne besondere Bewilligung Personal zu beschäftigen – als sogenannter Betrieb für Reisende. Die Gewerkschaft Unia wehrte sich dagegen und bekam vor dem Zürcher Verwaltungsgericht recht: Dieses stufte die Filiale nicht als Betrieb für Reisende ein und untersagte die bewilligungsfreie Sonntagsarbeit.
Das Bundesgericht hebt diesen Entscheid nun auf. Es stellt fest, dass das Busterminal am Bahnhofplatz Winterthur – mit fünf Stadtbuslinien, mehreren Postautolinien, einem Billetschalter und regem Betrieb – als Verkehrsknotenpunkt und damit als Terminal des öffentlichen Verkehrs gilt. Da Winterthur über kein Tramnetz verfügt, übernimmt der Stadtbus die Feinerschliessung vom und zum Bahnhof. Busterminal und Bahnhof bilden gemeinsam eine Einheit des öffentlichen Verkehrs.
Die Filiale liegt laut Gericht direkt an diesem Terminal: Ihr Eingang befindet sich nur wenige Meter von den Bushaltestellen entfernt, und zwischen der Filiale und dem Bahnhofsgelände liegt lediglich der Bahnhofplatz, auf dem Fahrverbot gilt und ausschliesslich Busse verkehren. Damit ist der räumliche und funktionale Zusammenhang zur Verkehrsinfrastruktur erfüllt. Das Gericht hält zudem fest, dass die Annahme der Vorinstanz, die Kundschaft bestehe mehrheitlich aus Erwerbstätigen und Schülerinnen und Schülern, für den Sonntag nicht überzeuge – an diesem Tag wird weder gearbeitet noch die Schule besucht.
Allerdings hat die Vorinstanz eine weitere Voraussetzung nicht geprüft: ob das Sortiment der Filiale überwiegend auf die Bedürfnisse von Reisenden ausgerichtet ist. Das Bundesgericht kann diesen Punkt nicht selbst beurteilen und weist den Fall deshalb zur weiteren Abklärung an das Zürcher Verwaltungsgericht zurück. Die Gewerkschaft Unia muss die Gerichtskosten von 5000 Franken tragen und migrolino eine Entschädigung von 6000 Franken zahlen.