Ein bei der Suva versicherter Mann wehrte sich gegen die Begutachtung durch einen bestimmten Arzt. Er reichte beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen eine Eingabe ein, in der er den vorgesehenen externen Gutachter ablehnte. Das kantonale Gericht trat auf diese Eingabe jedoch nicht ein.
Der Grund: Bevor ein Gericht über die Ablehnung eines Gutachters entscheiden kann, muss zunächst ein gesetzlich vorgeschriebener Einigungsversuch zwischen dem Versicherten und der Suva stattfinden. Erst wenn dieser Einigungsversuch gescheitert ist, erlässt die Suva eine anfechtbare Verfügung – und erst diese kann dann beim Versicherungsgericht angefochten werden. Zum Zeitpunkt der Eingabe fehlte es schlicht an einem Gegenstand, über den das Gericht hätte urteilen können.
Der Versicherte gelangte daraufhin ans Bundesgericht. Auch dort drang er nicht durch. Er hatte in seinen zahlreichen Eingaben nicht erklärt, weshalb das kantonale Gericht falsch entschieden haben soll. Stattdessen brachte er Argumente vor, die am eigentlichen Verfahrenspunkt vorbeizielten. Da dieser Mangel offensichtlich war, wurde auf seine Eingabe im vereinfachten Verfahren nicht eingetreten.
Gerichtskosten wurden ausnahmsweise keine erhoben. Das Bundesgericht hielt jedoch ausdrücklich fest, dass der Versicherte bei künftigen ähnlichen Eingaben nicht mehr mit dieser Ausnahme rechnen darf. Zudem behält sich das Gericht vor, weitere gleichartige Eingaben in dieser Sache unbeantwortet zu lassen.