Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland hatte im Mai 2025 eine Strafuntersuchung nicht an die Hand genommen. Der Betroffene wollte dagegen vorgehen und gelangte zunächst ans Obergericht des Kantons Bern. Dieses trat im März 2026 auf seine Eingabe nicht ein.
Daraufhin zog der Mann den Fall ans Bundesgericht weiter. Er reichte seine Eingabe auf Französisch ein. Das Gericht stellte jedoch fest, dass ihm die nötige Berechtigung fehlt, um in einem Strafverfahren als Beschwerdeführer aufzutreten. Dazu wäre erforderlich gewesen, dass er einen zivilrechtlichen Anspruch – also etwa eine Forderung auf Schadenersatz – glaubhaft gemacht hätte. Genau das tat er jedoch nicht: Mit keinem Wort erwähnte er einen solchen Anspruch.
Zusätzlich erfüllte seine Eingabe die formellen Anforderungen an eine ausreichende Begründung nicht. Das Bundesgericht entschied deshalb im vereinfachten Verfahren durch eine Einzelrichterin: Auf die Eingabe wird nicht eingetreten. Das bedeutet, dass das Gericht den Fall inhaltlich gar nicht prüfte.
Sein Gesuch, von den Gerichtskosten befreit zu werden, lehnte das Gericht ebenfalls ab – weil sein Anliegen von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte. Allerdings wurden seine finanziellen Verhältnisse berücksichtigt; die Gerichtskosten wurden auf 500 Franken festgesetzt.